Entscheidung
VII ZR 166/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 166/11 vom 12. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge- lehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Nachtragsliquidation, die im Handelsregister gelöscht ist, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den vom Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf- gebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zu ver- sagen ist, weil nach dem Vortrag der Klägerin die einzige wirtschaftlich Beteilig- te die Kosten zwar aufbringen könnte, ihr dies möglicherweise aber nicht zuzu- muten ist (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 22). Denn jeden- falls läuft die Unterlassung der Rechtsverteidigung nicht allgemeinen Interessen zuwider. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 1 - 3 - - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 und vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10, GuT 2010, 371 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akten- inhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte. Dass nach dem Vortrag der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten der Fiskus im Bereich von Umsatz- und Er- tragssteuern geschädigt worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 27). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2010 - 2 O 1134/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 13.07.2011 - 7 U 689/10 - 2