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II ZR 198/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 198/10 Verkündet am: 17. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2012 am durch den Richter Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der An- schlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Oktober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wurde, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivil- kammer 10 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft W. Gesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immo- bilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erb- baurechts und deren anschließende Verwaltung. 1 - 3 - Zur Finanzierung der Fondsobjekte schlossen die Gründungsgesellschaf- ter, damals noch auftretend als Wohnpark Wi. -G. -Straße Grund- stücksgesellschaft GbR, am 30. August/7. September 1994 mit der Rechtsvor- gängerin der B. Hypothekenbank AG (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über nominal 15.000.000 DM. Nach Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages sollte später zwischen der GbR und den beigetretenen Ge- sellschaftern einerseits sowie der Bank andererseits ein neuer Darlehensver- trag abgeschlossen werden, in dem die Haftung jedes Gesellschafters für den Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten auf einen Anteil, der der Quote sei- ner Beteiligung entspricht, beschränkt sein sollte. Am 29. November 1994 schlossen die Gründungsgesellschafter unter Umbenennung der GbR einen Gesellschaftsvertrag, der in § 8 folgende Rege- lungen enthält: 1. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesell- schaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt. 3. Die Geschäftsführung ist beim Abschluss von Verträgen mit Dritten ver- pflichtet, dem Vertragspartner von den Bestimmungen über die gesell- schaftsrechtliche Haftung gemäß diesem Vertrag Kenntnis zu geben. … Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages steht die Führung der Ge- schäfte zwei der drei Gründungsgesellschafter zu. In einem gesonderten Ge- schäftsbesorgungsvertrag übertrug die GbR der I. Baubetreuung und Projektverwaltung GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) umfassend die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben. § 3 des Geschäftsbesor- gungsvertrages sieht vor, dass jeder Gesellschafter der Geschäftsbesorgerin 2 3 4 - 4 - Vollmacht erteilt, insbesondere die aus einer Anlage zum Geschäftsbesor- gungsvertrag ersichtlichen Erklärungen abzugeben. Dazu gehört u.a., die persönliche Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Grundpfandrechts- beträge nebst Nebenleistungen in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu übernehmen sowie die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter persön- lich und dinglich hinsichtlich der Gesellschafter- und Gesellschaftsverbindlich- keiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch in ihr gesamtes persönliches Vermögen zu unterwerfen. Die Beklagte beteiligte sich nach Abschluss des Darlehensvertrages mit einem Kapitalanteil von 0,5827 % an der GbR. Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage eines Prospektes, der zur Haftung der Gesellschafter der GbR fol- genden Hinweis enthält: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Ge- sellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haf- ten sie quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesell- schaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zu- nächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Am 7./8. Oktober 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, handelnd für die Gesellschafter der GbR, mit der Bank in Ergänzung des Darlehensver- trages, dass das Darlehensverhältnis zwischen Bank und der GbR bestehend aus den in einer der Vereinbarung beigefügten Aufstellung genannten Gesell- schaftern fortgesetzt wird und diese gesamtschuldnerisch, aber jeweils be- schränkt auf den in der Aufstellung aufgeführten Anteil des Darlehensnominal- betrages nebst Zinsen und Nebenleistungen haften; für die Beklagte weist die Aufstellung einen Haftungsbetrag von insgesamt 196.032,15 DM aus. Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wegen Zahlungsverzugs. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2006 und 4. August 2006 vergeblich auf, einen Anteil in Höhe von 57.172,16 € an der Restforderung, die sich zum 31. Juli 2006 auf 9.811.594,21 € belaufe, an sie zu zahlen. 5 6 7 - 5 - Über das Vermögen der GbR wurde am 21. März 2007 das Insolvenzver- fahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der am 31. Juli 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 34.753,83 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen rich- ten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die zulässige Anschlussrevision ist zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Haftung der Beklagten, die der Kläger gem. § 93 InsO im eigenen Namen geltend machen könne, folge aus § 128 Satz 1, § 130 Abs. 1 HGB ana- log i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF. Ihre kraft Gesetzes bestehende ge- samtschuldnerische Haftung sei auf ihre Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bemessungsgrundlage für die quotale Haftung sei aber nicht der ursprüngliche Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, sondern die nach Ab- zug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen verblei- bende Restforderung. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Gesell- schaftsvertrages unter Berücksichtigung des ursprünglichen Darlehensvertra- 8 9 10 11 12 - 6 - ges und der Ergänzungsvereinbarung. Die Haftungsquote errechne sich danach aus einer Hauptforderung von 5.964.274,18 €, so dass die Beklagte in Höhe von 34.753,83 € gegenüber der Bank hafte. Der Beklagten stehe kein auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu, den sie dem Kläger entgegen halten könne. Der Darlehens- vertrag sei zwischen der Bank und der GbR abgeschlossen worden. Etwas an- deres ergebe sich auch nicht aus der späteren Ergänzungsvereinbarung. II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern, soweit das Beru- fungsgericht Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bank verneint hat, so dass die Anschlussrevision ohne Erfolg bleibt. Demgegenüber hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, Bemessungsgrundlage für die quotale Haf- tung der Beklagten sei nicht der ursprüngliche Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, sondern die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Restforderung, revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht stand. 1. Die Beklagte haftet dem in der Insolvenz der Gesellschaft nach § 93 InsO einziehungsbefugten Kläger persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend ihrer Beteiligung gemäß § 128 Satz 1, § 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF. Der Darlehensvertrag vom 30. August/7. September 1994 ist wirksam. Die Beklagte haftet persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend ihrer Beteiligung. Die quotale Haftung der Beklagten bemisst sich nach dem ursprünglichen Darle- hensbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. a) Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Fondsge- sellschaft wurde bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch die Gründungsgesellschafter vertreten. Nach den von der Anschlussrevision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Darlehensvertrag 13 14 15 - 7 - durch die Ergänzungsvereinbarung im Jahr 1996 nicht in der Weise geändert worden, dass er anstelle der GbR mit deren Gesellschaftern fortgesetzt wurde. b) Die Beklagte haftet gemäß § 128 HGB für die vor ihrem Beitritt be- gründeten Verbindlichkeiten unabhängig davon, ob die im Jahr 1996 zur Ergän- zung des Darlehensvertrags abgeschlossene Vereinbarung wirksam ist, quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR. aa) Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Verbind- lichkeiten bereits vor ihrem Beitritt zur GbR begründet worden sind. Mit der Auf- gabe der Theorie der Doppelverpflichtung haften grundsätzlich auch die Gesell- schafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesell- schaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB für die Altschulden der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennen- den Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370) einer solchen Ge- sellschaft beigetreten sind (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwir- kung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnis- mäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgel- tung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiel- len Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 16 17 - 8 - 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 40). Wie das Berufungsgericht hiervon ausgehend ohne Rechtsfehler ange- nommen hat, kann sich die Beklagte nach den hier gegebenen Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) und in Un- kenntnis des 1994 abgeschlossenen Darlehensvertrages in die Gesellschaft eingetreten ist. Zwar enthalten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Emis- sionsprospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die vorgesehene quotale Haftung der Gesellschafter auch auf solche Gesellschaftsschulden be- zieht, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind. Die Beklagte hätte aber bei auch nur geringer Aufmerksamkeit erkennen können, dass für die Objektfinan- zierung erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags haften sollte. Bei einem Immobilienfonds ist die Aufnahme von Fremdmitteln typisch. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. So führt der Investitions- und Finanzierungsplan, Seite 11 des Prospekts, die benötigten 16,225 Mio. DM Fremdkapital explizit auf. Auf Seite 2 des Prospekts werden die Finanzierungs- konditionen ausdrücklich genannt, zu denen die Darlehen aufgenommen wur- den. Im Übrigen muss ein Gesellschafter, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benö- tigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 19; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 41). bb) Die Beklagte haftet mit ihrem Privatvermögen für die Darlehensver- bindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den ihrer Beteiligung am Gesell- 18 19 - 9 - schaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Haftungsbeschränkung mit der Bank vereinbart worden. Unabhängig davon können sich Gesellschafter ge- schlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie die Beklagte - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, was jedenfalls bei Erwerbsgesell- schaften regelmäßig geschah, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung für den Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Vo- raussetzungen liegen hier vor. Die Bank konnte der Regelung in Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages ohne weiteres entnehmen, dass die später beitreten- den Gesellschafter nur beschränkt auf einen ihrer Beteiligungsquote entspre- chenden Anteil für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag haften sollten. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. c) Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsge- richts verringern die nach Kündigung des Darlehens aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafterin bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehens- schuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. 20 - 10 - aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45), sind Zahlungen und sons- tige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haf- tungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafter- haftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Be- stand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haf- tung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesell- schafters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die Ge- sellschaftsschuld begründenden Vereinbarung. bb) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin geschlossenen Vereinbarungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschaf- ters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Gesellschaftsvertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig vornehmen, da der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Ur- teil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da 21 22 - 11 - dieser über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und da- her ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6). Hingegen ist die Ausle- gung des Darlehensvertrages als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge- setze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Die Auslegung des Berufungsge- richts findet im Wortlaut der Vereinbarungen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Ausle- gung. cc) Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Ver- ringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die quotalen Haftungsbeiträge der Gesellschafter vermindern soll, ergeben sich aus den darlehensvertragli- chen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es: Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönli- chen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangs- vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht aus- drücklich anders genannt ist. 23 - 12 - Dies belegt, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragspar- teien gab, eine variable Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren. Insbeson- dere ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem Zeitpunkt die dort für jeden Gesellschafter ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der Darle- henssumme zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind. Auch dem ursprünglichen Darlehensvertrag lässt sich ein übereinstim- mender Wille der Vertragsparteien, den Haftungsanteil der Gesellschafter an der zur Zeit der Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort heißt es in Ziff. 23.1 unter der Überschrift „Zahlungsmo- dalitäten“: … § 366 BGB findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlungen nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Be- stehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu ver- rechnen sind. … Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zah- lungen aus dem Gesellschaftsvermögen die anteilige Haftung der Gesellschaf- ter mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vor- behält, gemäß § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertrags- partner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertrags- schließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen 24 25 26 - 13 - die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden kön- nen, worauf Zahlungen angerechnet werden. Dieses Auslegungsergebnis ist interessengerecht. Die persönliche ge- samtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Per- sonengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital be- sitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Be- gnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz - oder unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung - regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren teil- schuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsver- mögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesell- schaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Haf- tungsbeträge der Gesellschafter vermindern, bedarf dies einer - hier nicht ge- gebenen - eindeutigen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 53; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 31). Die Beklagte konnte bei ihrem Beitritt zur Gesellschaft auch nicht davon ausgehen, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen ihren Haftungsanteil ohne weiteres verringern würden. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Doppelverpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Ge- samthandsvermögens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflichtung des Privatvermögens des einzelnen Gesellschafters begründet. Der persönliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters verringerte sich nur durch Zahlungen, die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen 27 28 - 14 - aus dem Gesamthandsvermögen auf die persönliche Verbindlichkeit des ein- zelnen Gesellschafters nur analog § 366 BGB angerechnet wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 ff.). Wurde von der Gesellschaft keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen Gesell- schafters getroffen und war ein Teil der Gesellschafter vermögenslos, kam we- gen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßi- ge Tilgung der persönlichen Schuld der anderen Gesellschafter in der Regel nicht in Betracht. Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedi- gung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in Höhe der noch offenen Darle- hensschuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB). dd) Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des Berufungsgerichts, aus § 8 des Gesellschaftsvertrages lasse sich eine auf die jeweils offene Restschuld begrenzte quotale Haftung herleiten. Ein solches Verständnis der quotalen Haf- tung ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Fondspros- pekt. Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensver- traglichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftung der Gesell- schafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wur- de. Wie oben (II. 1. b) bb)) ausgeführt, kann aber die Beklagte, die der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bür- 29 30 31 - 15 - gerlichen Rechts beigetreten ist, ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbindlichkeit der GbR jeden- falls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesellschaftsvertrag vorge- sehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank min- destens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 56). Gleiches gilt für den Fondsprospekt. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Bank der Gesellschaftsvertrag und das Fondskonzept bekannt. Jedoch kann weder dem Gesellschaftsvertrag noch dem Prospekt ent- nommen werden, dass Zahlungen der Gesellschaft und Erlöse aus ihrem Ver- mögen die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur quotale Haftung der Gesellschafter vorgesehen. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschrän- kung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehens- vertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 47; Urteil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen An- teil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Be- trag sich ihre Quote berechnet. 32 33 - 16 - Ob die Beklagte nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnte, dass vorrangig das Erbbaurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin vor Inanspruchnahme der Gesellschafter zur vorrangigen Verwertung der Fondsimmobilie verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen Gesellschafter nicht nach dem ur- sprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistun- gen aus dem Gesellschaftsvermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts - verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch of- fenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57). 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen auf Rückabwick- lung ihrer Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Bank verneint, den sie dem Kläger gem. § 129 Abs. 1 HGB entge- genhalten könnte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. a) Vergeblich macht die Anschlussrevision geltend, die Bank habe die Beklagte pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die Gewährung des Darle- hens an die GbR von vornherein wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei und das Darlehen aus dem Objekt nicht nachhaltig habe bedient werden können, weil der vorgegebene Beleihungswert um bis zu 150 % überhöht gewesen sei, und die Prospektangaben zum Haftungsumfang der Gesellschafter offensicht- lich unrichtig gewesen seien, weil abweichend vom ursprünglichen Darlehens- vertrag und der Ergänzungsvereinbarung durch die Aussagen zur Verwertungs- reihenfolge der Eindruck erweckt worden sei, dass den Gesellschaftern zu- nächst der Wert des Erbbaurechts haftungsmindernd zugutekomme. 34 35 36 - 17 - Die Bank haftet der Beklagten nicht wegen einer Aufklärungspflichtver- letzung auf Schadensersatz. Aus dem zwischen der GbR und der Bank ge- schlossenen Darlehensvertrag, der der Objektfinanzierung diente, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten. Nach der gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 304; Beschluss vom 17. Juli 2007 - XI ZR 70/07, juris; Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18) kommt eine Haftung der kreditgewährenden Bank gegenüber den bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen Gesellschaftern mangels Beste- hens eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich nicht in Be- tracht. Die für die Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds entwi- ckelten Grundsätze, nach denen eine kreditgebende Bank unter besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflich- tet sein kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41; Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, ZIP 2010, 70 Rn. 30; Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 17), finden auf die Objektfinanzierung keine Anwendung (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18 a.E.). b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer Hinweispflicht ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht aus den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abgesehen davon, dass ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter begründet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entge- gen, dass nach der Wertung des § 334 BGB die Gesellschafter keine weiterge- henden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige 37 38 - 18 - Gesellschaft als Vertragspartner der kreditgebenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 19, m.w.N.; s. auch BGH, Ur- teil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f.). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier kein Anlass. c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ergibt sich nichts an- deres daraus, dass es der Bank entscheidend auf die persönliche Haftung der Anleger für die Darlehensverbindlichkeiten ankam und nach der damals herr- schenden Doppelverpflichtungslehre hierfür eine vertragliche Einbindung der Anleger erforderlich war, die hier über das notwendige Maß weit hinaus gegan- gen sei. Ob die Bank im Zusammenhang mit der diese Einbindung realisieren- den, erst im Jahr 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung Pflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer Be- teiligung an der GbR gerichtete Schadensersatzansprüche der Beklagten von vornherein nicht begründen, da sie - wie das Berufungsgericht zu Recht ange- nommen hat - für den bereits Jahre zuvor erklärten Beitritt der Beklagten zur Gesellschaft nicht kausal sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 28). d) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt stehen der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus Delikt zu. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Bank arglistig veranlasst hätte, unrichtige Anga- ben in den Prospekt aufzunehmen, um die Anleger zu täuschen oder an einem arglistigen Verhalten der Initiatoren mitgewirkt hätte. (aa) Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststel- lungen des Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, dass die mit dem Fondsobjekt erzielbaren Mieten in unvertretbarer Weise überhöht kal- 39 40 41 - 19 - kuliert wurden und die Bank hiervon zur Zeit der Konzeption des Fonds Kennt- nis hatte. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge, die insoweit angetretenen Beweise seien übergangen worden, ist nicht den Anfor- derungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO entsprechend erhoben worden. Insoweit sind der Sachvortrag und der Beweisantritt unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, BGHR ZPO nF § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Verfahrensfehler 1; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 551 Rn. 22; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Anschlussrevision nicht. Abgesehen davon ergibt sich ein arglistiges Verhalten insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Wertermittlungsgutachten, das die Bank als Grundlage für ihre Finanzierungszusage in Auftrag gegeben hatte. Grundsätz- lich kann sich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45; Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, VersR 2008, 1498 Rn. 34). Dement- sprechend lässt sich auch aus der Finanzierungszusage selbst keine Pflichtver- letzung herleiten. Selbst wenn die Bank - wie die Beklagte geltend macht - dem Sachverständigen einen falschen Mietertragswert vorgegeben hätte, rechtfertig- te dies nicht den Vorwurf, dass sie die Beklagte getäuscht hat. Denn die Be- klagte hat nicht dargelegt und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Darlehensgläubigerin das Wertgutachten zur Werbung der Anleger zur Ver- fügung gestellt oder dieses Eingang in den Prospekt gefunden hätte. Die Tatsa- che, dass die Bank, die im Prospekt nicht namentlich genannt ist, bereit war, das Projekt zu finanzieren, und der Prospekt auf die Finanzierungszusage ver- weist, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe an einem Kapitalanlagebetrug 42 - 20 - oder an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der beitretenden Anleger mitgewirkt. (bb) Ebenso ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Mitwirkung der Bank an einer Täuschung der Anleger durch die Prospektangaben zur vor- rangigen Verwertung des Fondsgrundstücks und zum Umfang der quotalen Haftung verneint. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisions- rechtlich lediglich darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 152; Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149/10, ZIP 2012, 73 Rn. 30). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen hinreichend substanti- ierten und beweisbewehrten Vortrag der Beklagten in den Instanzen auf, dass die Bank bewusst ohne Information der Gesellschafter darauf hingewirkt habe, vom Darlehensvertrag abweichende Angaben zur Haftung in den Prospekt auf- zunehmen, die sie auch in der Ergänzung zum Darlehensvertrag nicht umzu- setzen bereit war. Selbst wenn die Bank - wie die Anschlussrevision geltend macht - nach dem Vortrag der Beklagten gegenüber dem Fondsinitiator nicht zu erkennen gegeben haben sollte, dass sie von einer Höchstbetragshaftung der Anleger ausgehe, rechtfertigte dies nicht die Annahme, die Bank habe die An- leger über den Umfang der quotalen Haftung getäuscht oder an einer solchen Täuschung mitgewirkt. Dies setzte voraus, dass die Bank erkannte oder jeden- falls hätte erkennen müssen, dass der Fondinitiator eine abweichende Vorstel- lung von der Haftung der künftigen Anleger hatte. Im Übrigen musste das Berufungsgericht dem behaupteten Zusammen- wirken zwischen Bank und Fondsinitiator auch deshalb nicht nachgehen, weil 43 44 - 21 - der Prospekt die quotale Haftung nicht abweichend von den darlehensvertragli- chen Vereinbarungen darstellt. Insbesondere kann weder der Formulierung im Prospekt noch der von der Beklagten hervorgehobenen Passage in der Doku- mentation zum Prospekt „haftet zunächst die Immobilie“ entnommen werden, dass der Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts die Haftungsanteile der Gesellschafter von vornherein verringern würde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57). Ebenso wenig steht die Nennung der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Haftungsbeträge in der Er- gänzung zum Darlehensvertrag zu den Prospektangaben in Widerspruch. Der Prospekt verweist vielmehr zutreffend darauf, dass neben dem Gesellschafts- vermögen jeder Gesellschafter quotal entsprechend seiner Beteiligung persön- lich haftet. Die Anschlussrevision zeigt auch nicht auf, dass ein gegenteiliges Ver- ständnis zwingend sei; sie meint vielmehr, es habe eine Pflicht zur Aufklärung der Gesellschafter über dieses Verständnis von der Gesellschafterhaftung und der damit verbundenen Risiken bestanden. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, nicht der Fall. III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht festgestellte Restschuld in Höhe von 5.964.274,18 € übersteigt bei weitem den die Haftungshöchstgrenze unterschreitenden Betrag, den der Kläger von der Beklagten verlangt. Dass die Summe der Haftungsbeträge aller Gesellschafter, die der Kläger parallel in Anspruch nimmt, die noch offene Restdarlehensforde- rung übersteigt, steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Sobald die Restfor- derung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haf- tungsanteils eines Gesellschafters gesunken oder sogar ganz erloschen ist, 45 46 - 22 - kann dies gem. § 129 Abs. 1 HGB analog einer weiteren Vollstreckung durch den Kläger entgegengehalten werden. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2009 - 10 O 196/08 - KG, Entscheidung vom 05.10.2010 - 4 U 163/09 -