Entscheidung
IX ZB 222/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/11 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.609,79 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Ein gesetz- licher Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO liegt nach den Aus- führungen der Rechtsbeschwerde nicht vor. Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerde- gericht hat das Vorbringen des Schuldners, das Insolvenzverfahren sei seit März 2009 "gläubigerlos" gewesen, zur Kenntnis genommen und in seine Er- wägungen einbezogen. Es hat jedoch gemeint, der richtigerweise als Gläubi- 1 2 - 3 - gerwechsel zu bezeichnende Vorgang habe unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt, die einen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung rechtfertigte. Damit würdigt das Be- schwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält, und keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2011 - 53a IN 358/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 14.07.2011 - 7 T 214/11 -