Leitsatz
LwZR 5/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 5/11 Verkündet am: 20. April 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG §§ 193 Abs. 1, 194 Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht un- terschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). BGH, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11 - OLG Zweibrücken AG Zweibrücken - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2012 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat vom 31. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 20. August 1992 pachtete S. B. , der geschie- dene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten F. einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1. April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 € in zwei gleich 1 - 3 - hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18. Februar 2004 schloss S. B. mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag, der inhaltlich auf den Haupt- pachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten ab. Darin heißt es u.a.: "3. Vertragsinhalt … Frau B. tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kün- digungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E. ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwa- igen Werterhöhung des Pachtgegenstandes aufgrund baulicher Verän- derungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderun- gen, soweit diese durch Herrn E. abgegolten wurden. … 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptver- trag, zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000 € bei den nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der je- weilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. … 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgegenstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E. an Frau B. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. …" Diese 50.000 € erbrachte der Beklagte durch Teilzahlung und Verrech- nung. Sowohl S. B. als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten F. erklärten fristlosen Kündigung des am 20. August 1992 ge- 2 3 - 4 - schlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt. Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertra- ges vom 1. Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 € für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 (35.000 €) nebst Zinsen verlangt, weil es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des be- reits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 € sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 € verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus einem mit dem Beklagten in dem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahme- preises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des Vertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 € beziffert und insoweit Leistung des Beklagten erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhält- nis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 € zu be- 4 5 - 5 - werten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 € durch die Parteien als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die dies bei ihrer informatischen Anhö- rung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsver- pflichtung des Beklagten könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptvertrags seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632 € habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht sub- stantiiert dargelegt seien. II. 1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil - wie der Beklagte mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO). a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtli- che Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden. b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent- scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver- fahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli- cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim- mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten 6 7 8 - 6 - Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). c) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur- teil beruht, war nicht ordnungsgemäß. aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG aF handelt es sich um eine streitige Landwirt- schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich- tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs- gericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die eh- renamtlichen Richter mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils auf- geführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 17. März 2011 ein Urteilsentwurf per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie ggfs. Rückäuße- rung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nach- gelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011, der dem Berufungs- gericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen Richter (Senat, Urteil vom 23. No- vember 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen Richtern - allerdings ohne Anlage - per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schrift- satz des Beklagten vom 29. März 2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Ver- handlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Kennt- nisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer 9 10 - 7 - Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30. März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten keinen Anlass zur Wiederer- öffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Be- schlusseingang haben die ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts - unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - "wegen Orts- abwesenheit" ersetzt. bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Zwar mögen alle beteiligten Richter mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiederer- öffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen Richter sämtli- che nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Ge- schäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehren- amtlichen Richter die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Grund- lage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsver- fügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stammt vom 30. März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten 11 - 8 - Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen Richter allen- falls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen Richter Landwirte sind, die erfahrungsge- mäß – was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung - anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter - bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten. cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Beru- fungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht er- kennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf - wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entwor- fen, verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestäti- gung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschluss- fassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann an- ders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG). dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte. 12 13 - 9 - 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol- gendes hin: a) Revisionsrechtlich nicht zu bestanden ist die Ansicht des Berufungs- gerichts, als Übernahmepreis seien nicht 50.000 €, sondern 100.000 € verein- bart worden. aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf sach- fremden Erwägungen, sondern auf der von den Parteien bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des Un- terpachtvertrags eine Abgeltungszahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 100.000 € vereinbart worden sei, wovon 50.000 € sogleich und weitere 50.000 € in zehn Raten à 5.000 € hätten geleistet werden sollen. Dass die Klä- gerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5.000 € um Pachtzins handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu be- richtigen, und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem - hier nicht abge- gebenen - gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzli- ches Vorbringen gebunden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des Beklag- ten übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen. bb) Gleiches gilt für die von dem Beklagten abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abwei- chend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 € handele es sich um 14 15 16 17 - 10 - einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten Partei in der Regel der Vor- rang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Berichtigung des anwaltlichen Vor- trags sofort erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der Beklagte nach dem Vor- trag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missver- ständnisses bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29. März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Ver- handlung (§ 156 ZPO) nicht vorgelegen haben. cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem Beklagten be- nannte Zeugin C. E. nicht vernehmen. Nach den übereinstimmen- den Erklärungen der Parteien bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der Beklagte die zehn Raten à 5.000 € zahlen sollte. Für eine Beweisaufnahme war insoweit kein Raum. b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend ge- machte Schaden von 3.231 € im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im Schwarzbachtal sei nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte die- se Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S. B. nicht richtig ver- 18 19 - 11 - standen. Danach durfte der Beklagte die Heuernte aus dem ersten Schnitt be- halten, musste dafür jedoch S. B. aus dem zweiten Schnitt 135 Rund- ballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 € errechnet. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhand- lung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkretisie- ren. Lemke Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: AG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.08.2010 - Lw 2/05 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw -