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Entscheidung

IX ZR 230/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/09 vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. April 2012 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 € festgesetzt wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt. Gründe: Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht und den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gegen- vorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag ab- zuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstre- ckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. Septem- ber 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsachebe- trages, also auf 153.171,47 € (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stich- wort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausge- urteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO). 1 - 3 - Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage ge- gen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thü- ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und des- halb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Be- schluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN). Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 - 2 3