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VIII ZB 27/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 27/11 vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 13. März 2012 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbe- schwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2011 auf seine Kosten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewie- sen wird. Gründe: Bei dem Senatsbeschluss vom 13. März 2012 blieb unberücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts- beschwerde handelt und der Senat hieran gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist der vorbenannte Senatsbeschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu- lässige Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Beklagten den Kostenfestsetzungsantrag des Klä- gers bezüglich der Kosten des Privatgutachters im Einklang mit der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. 1 2 - 3 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, MDR 2012, 464 Rn. 12 f.; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597 Rn. 5 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006 Rn. 5 ff.; vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 ff.) können die Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Eine Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend da- rauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergrei- fen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privat- gutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Erstat- tungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Privatgutachterkosten zutref- fend verneint. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Rechtsfehler der tatrichterli- chen Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich etwaiger bereits im Jahr 2007 entstandener Kosten des Privatgutachters einen Bezug zu einem sich konkret bereits abzeichnenden Prozess vermisst hat, weil das Mieterhöhungs- verlangen des Beklagten erst vom 31. Januar 2008 datiert. Das gleiche gilt für die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls aufgrund sei- nes Berufs als Bauingenieur über ausreichende allgemeine Kenntnisse im Bauwesen verfügte, um sachgerechte Einwendungen ohne die Unterstützung eines speziellen Privatgutachters vorbringen zu können. Entgegen der Auffas- 3 4 - 4 - sung der Rechtsbeschwerde war die Einschaltung des Privatgutachters aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit schon deshalb nicht geboten, weil sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beklagte eines Privatgutachters nicht bedient hatte. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.11.2010 - 213 C 233/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2011 - 82 T 905/10 -