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Entscheidung

5 StR 17/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 17/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Ap- ril 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Kr. , Rechtsanwalt C. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwalt- schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos. Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitange- klagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, un- geachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen per- sönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Ver- tretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 – 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 – 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; 10. Novem- ber 2010 – 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken 1 2 - 4 - oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay