Entscheidung
1 StR 273/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 273/11 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2. Mai 2012 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung an- stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt. Gründe: Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimm- ten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbe- reitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Neben- klägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbun- desanwalts auseinanderzusetzen. 1 - 3 - Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendi- gen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Nack Wahl Elf Graf Jäger 2