Leitsatz
V ZB 54/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/11 vom 3. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Unterbleibt die Einlegung einer Beschwerde, weil die Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Beschwerdefrist ausweist, beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechts- mittelbelehrung erkennt oder diese hätte erkennen müssen. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 54/11 - LG Limburg AG Limburg a. d. Lahn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Mit Beschluss vom 24. September 2010 ordnete das Amtsgericht gegen die zuvor festgenommene Betroffene Sicherungshaft bis zum 24. Dezember 2010 an. Der Beschluss wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen am selben Tag ausgehändigt. Er enthält eine Rechts- mittelbelehrung, nach der die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Tatsäch- lich ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Am 16. Dezember 2010 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. 1 - 3 - Gegen den Haftbeschluss hat die zwischenzeitlich durch einen Anwalt vertretene Betroffene am 20. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, hat sie am 2. Februar 2011 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechts- beschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerdefrist sei trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung einen Monat nach Aushändigung des Beschlusses und damit am 24. Oktober 2010 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist könne nicht gewährt wer- den. Es fehle bereits daran, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristver- säumung kausal geworden sei. Hätte sich die Betroffene auf diese verlassen, hätte dies lediglich zur Folge haben können, dass ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen wäre. Außerdem sei der Antrag nicht inner- halb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Betroffene habe ihrem Anwalt bereits am 29. November 2010 eine Voll- macht erteilt. Damit sei das Hindernis „unzutreffende Rechtsmittelbelehrung“ beseitigt gewesen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, NJW-RR 2010, 291 Rn. 8). 2 3 4 5 - 4 - 2. Im Ergebnis zu Recht ist der Betroffenen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt wor- den. a) Grundsätzlich kommt Wiedereinsetzung allerdings in Betracht, wenn die einem Beschluss nach § 39 FamFG beizufügende Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nennt. Denn dies kann den Betroffenen daran hindern, das Rechtsmittel einzulegen, etwa weil es ihm innerhalb der kürzeren Frist nicht gelingt, sich über die An- fechtung des Beschlusses schlüssig zu werden und die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten, und er anschließend - in der Annahme, die Frist zur Einle- gung eines Rechtsmittels sei abgelaufen - keine weiteren Bemühungen in diese Richtung unternimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts legt deshalb der Umstand, dass die Betroffene innerhalb der in der Rechtsmittelbe- lehrung genannten Frist von zwei Wochen keine Beschwerde eingelegt hat, nicht den Schluss nahe, dass sie ohnehin von der Einlegung der Beschwerde Abstand genommen hätte. b) Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedoch entgegen, dass sich die Wahrung der Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nicht feststellen lässt. aa) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 18 Abs. 1 FamFG); innerhalb die- ser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Einhaltung der Antragsfrist muss sich, sofern sie nicht of- fenkundig ist, aus einer geschlossenen Darstellung der tatsächlichen Abläufe seitens des Betroffenen ersehen lassen. Erforderlich sind Angaben zu dem Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, und zu dem Zeitpunkt des 6 7 8 9 - 5 - Wegfalls dieses Hindernisses (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 14; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl., § 18 Rn. 16). Im Regelfall ist das Hindernis für die Fristwahrung entfallen, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter die Fristversäumung erkannt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 2005, 76, 77). Da- rauf kann es allerdings nicht ankommen, wenn die Fristversäumung - wie hier - auf eine Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen ist, welche eine kürzere als die im Gesetz vorgesehene Beschwerdefrist ausweist. Denn der Betroffene, der innerhalb der in der Belehrung genannten Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat, geht davon aus, die Frist versäumt zu haben. In einem solchen Fall beginnt die Antragsfrist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder diese hätte erkennen müssen. Damit ist ihm nicht länger ohne sein Verschulden unbekannt, dass er infolge des durch die Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Irrtums gehindert war, die (eigentliche) Rechtsmittelfrist auszunutzen und diese deshalb ver- säumt hat. bb) Dass die Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt hat, nachdem sie von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erfahren hat bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter diese erkennen musste (vgl. § 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Das gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass die Unterzeichnung der Vollmacht für ihren Ver- fahrensbevollmächtigten am 29. November 2010 nicht mit der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen ist. Durch die am 20. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde wäre die Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG nur gewahrt worden, wenn die Betroffene erst nach dem 5. Dezember 2010 erfahren hätte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, 10 11 - 6 - und auch ihr Verfahrensbevollmächtigter dies nicht früher erkennen musste. Dass es sich so verhält, kann mangels Darstellung des der Beauftragung des Anwalts zugrunde liegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Umstand, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu einer um 16 Tage verkürzten Überlegungsfrist geführt hat, nicht zur Folge, dass die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG erst beginnt, nachdem der Betroffenen die fehlende Überlegungsfrist nachträglich eingeräumt worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss unabhängig davon, welche Frist versäumt worden ist und auf welchen Gründen dies beruht, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hin- dernisses gestellt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10). Dass sich hierdurch die gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist für die Einle- gung eines Rechtsmittels verkürzen kann, ist im Hinblick auf den Ausnahme- charakter der Wiedereinsetzung und im Interesse der Rechtssicherheit hinzu- nehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG für die Nachholung einer Rechtsbeschwerdebe- gründung auf vier Wochen verlängert, wenn dem Beschwerdeführer Prozess- kostenhilfe bewilligt worden ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 327 f. Rn. 9). Denn hierbei steht nicht der Gleichlauf der Fristen für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung und für die Rechtsmittelbegründung, sondern die Gleichbehandlung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten im Vordergrund. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 12 13 14 - 7 - Der Betroffenen war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war im Zeitpunkt der Antragstellung im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsmittelbelehrung, die eine kürzere als die gesetzli- che Frist nennt, zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, nicht ohne jede Erfolgsaussicht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 24.09.2010 - 3 XIV 12/10 - LG Limburg, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 T 10/11 - 15