Entscheidung
V ZB 86/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/10 vom 3. Mai 2012 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldnerin 5 Mio. €. Gründe: 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerde- verfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammenge- rechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5 Mio. €. 2. Dieser Wert ist hier entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch maß- geblich. a) Der Senat hat zwar entschieden, dass er nicht in jedem denkbaren Streit im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren maßgeblich ist. Er gilt etwa nicht für einen Streit über die Höhe der Vergütung des Zwangs- verwalters (Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Ein solcher Streit betrifft nicht das eigentliche Zwangsverwaltungsverfahren. Für diesen Streit ist die Höhe der Forderung ohne Bedeutung. Hier ging es aber um 1 2 3 - 3 - die Fortsetzung der eigentlichen Zwangsverwaltung. Dafür spielt die Höhe der Forderung jedenfalls nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine entschei- dende Rolle. Denn auf ihre Erfüllung zielt die Zwangsverwaltung. b) Daran ändert es nichts, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung unter Umständen in kurzer Zeit zu erreichen war. Diese Frage ist für die Be- messung der Rechtsanwaltsvergütung unerheblich, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, für ihre Bemessung bei der Vertretung des Schuldners auf die Ansprüche abzustellen, derentwegen die Zwangsverwaltung beantragt worden ist. c) Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO zu- rückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 RVG als speziellere Norm ent- gegen. Wäre es anders, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt. Für dieses Kriterium hat sich der Gesetz- geber in § 26 Nr. 2 RVG für die Vertretung des Schuldners in einem 4 5 - 4 - Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, nicht aber bei der Zwangsverwal- tung. Die Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, griffe man auf § 6 Satz 2 ZPO zurück. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 648/09 -