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Leitsatz

V ZR 71/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 71/11 Verkündet am: 4. Mai 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren einge- leitet und noch nicht beendet war. BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 3. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klägerin gehört eine Doppelhaushälfte auf der östlichen Seite der B. Straße in G. . Das Gelände fällt von der Straße in süd- östlicher Richtung ab. Im Zuge einer von dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 als Bau- lastträger und von der Beklagten zu 2 als Verwalterin der kommunalen wasser- wirtschaftlichen Anlagen vorgenommenen Grundsanierung der B. Straße wurden dort Ende Juni/Anfang Juli 1999 Straßen- und Kanalisationsar- beiten ausgeführt. 1 2 - 3 - Die Klägerin behauptet, als Folge dieser Arbeiten sei ihr Haus einem ge- steigerten Zufluss von oberflächennahem Grundwasser (Schichtenwasser) ausgesetzt. Zwischen Juli 1999 und November 1999 kam es zu mehreren Ge- sprächen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und Mitar- beitern des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 auf der anderen Seite, in denen die Klägerin auf Wassereinbrüche und Feuchtig- keitserscheinungen in ihrem Haus nach starken Regenfällen hinwies. Im Jahr 2001 beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches bis Ende 2007 dauerte. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Scha- densersatz in Höhe von 290.217,20 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und einen Anspruch auf Beseitigung des Zulaufs von Wasser von der Straße auf ihr Grundstück geltend gemacht hat, ist teilweise erfolgreich gewesen. Das Ober- landesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt, die Pflicht der Beklagten zum Ersatz von künftigen Schä- den zu einem Viertel festgestellt und sie verurteilt, die erforderlichen Maßnah- men zu treffen, um den Zustrom von Wasser aus dem Bereich der B. Straße einschließlich des Gehwegs vor dem Grundstück der Klägerin so zu re- duzieren, dass das Wasser nicht mehr in das Haus der Klägerin eindringt und dieses durchfeuchtet. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin verfolgt mit der An- schlussrevision die Klageanträge in vollem Umfang weiter. Beide Parteien be- antragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt der Beweis des ersten An- scheins, dass die von den Beklagten zu verantwortenden Baumaßnahmen ei- nen gesteigerten Wasserzufluss auf das Grundstück der Klägerin bewirken, der zu Feuchtigkeitsschäden an dem Haus führt. Die Klägerin könne deshalb ge- eignete Maßnahmen zur Verhinderung des Zuflusses verlangen. Dieser An- spruch unterliege nicht der Verjährung und werde nicht durch eine Mitverant- wortlichkeit der Klägerin für den schlechten baulichen Zustand ihres Hauses eingeschränkt. Anders sei das jedoch bei dem als nachbarrechtlicher Aus- gleichsanspruch zuzusprechenden Zahlungsanspruch. Dieser stehe der Kläge- rin nur zu einem Viertel zu, weil es nach den Feststellungen des gerichtlich be- stellten Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Straßenbaumaßnahmen zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Scha- densbild, gegebenenfalls zeitlich verzögert und mit einem verlangsamten Ver- lauf, gekommen wäre. Dementsprechend sei die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden ebenfalls auf ein Viertel beschränkt. II. Das hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügen die Beklagten allerdings, dass das Be- rufungsgericht den in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten An- spruch auf Reduzierung des aus dem Bereich der B. Straße auf das Grundstück der Klägerin fließenden Wassers nicht als verjährt angesehen hat. Zwar trifft die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der an die Eigentümerstel- 6 7 8 - 5 - lung anknüpfende Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht der Verjäh- rung unterliegt, nicht zu. Vielmehr findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (siehe nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f. Rn. 6 mwN). Aber die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis der Anspruchs- prüfung nicht aus; denn der Anspruch - falls er besteht - ist nicht verjährt. a) Er entstand frühestens mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1999 und verjährte in 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Das auf Antrag der Klägerin im November 2001 eingeleitete selbständige Beweisverfahren hatte keinen Ein- fluss auf den Lauf der Verjährungsfrist, weil es nach damaligem Recht weder zur Unterbrechung noch zur Hemmung der Verjährung führte. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Anspruch seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese war bei Klageerhebung im Jahr 2008 abgelaufen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt wird; die Hem- mung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Ob die Verjährung auch dann gehemmt ist, wenn - wie hier - am 1. Januar 2002 bereits ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Fälle erfas- sende Überleitungsvorschrift fehlt. Die Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass auf solche Fälle die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das selbständige Beweisverfahren auf- grund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags eingeleitet wurde. Die für den Eintritt der Verjährungshemmung geforderte Zustellung des Antrags soll 9 - 6 - nämlich gewährleisten, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 138 Rn. 30). Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, ob die Zustellung unter der Geltung des alten oder des neuen Verjährungsrechts erfolgte. Da der Antrag der Klägerin den Beklagten am 15. November 2001 zu- gestellt wurde und das Verfahren mit der Übersendung des letzten Sachver- ständigengutachtens an die Parteien Anfang Dezember 2007 endete (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594, 595 Rn. 11), war die Verjährung zwischen dem 1. Januar 2002 und Anfang Juni 2008 gehemmt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) lief Anfang Juni 2011 ab, also erst nach dem Erlass des Berufungsurteils. Den Beseitigungsanspruch hat die Klägerin somit innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht. b) Auch die weitere Voraussetzung der Verjährungshemmung, dass Ge- genstand des selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung solcher Tatsa- chen sein muss, die für das Bestehen des Anspruchs von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 171 Rn. 30), ist erfüllt. Die Klägerin hat unter III. und IV. des verfahrenseinleitenden Antrags die Fragen gestellt, worauf die Feuchtigkeitsschäden auf ihrem Grundstück und in ihrem Haus zurückzuführen sind und ob ein Zusammenhang mit der Bau- maßnahme an der B. Straße im Jahr 1999 besteht. Dies hemmt die Verjährung aller sich daraus ergebenden Ansprüche (vgl. Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB [2009], § 204 Rn. 89), also auch die des Beseitigungsanspruchs. 2. Ebenfalls erfolglos rügen die Beklagten, dass das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Klägerin für den nach seiner Ansicht durch die Bau- maßnahme hervorgerufenen erhöhten Wasserandrang auf das Grundstück der Klägerin verneint hat. Die von ihnen hervorgehobenen Umstände - Feuchtigkeit in der Baukonstruktion, mangelhafte Bausubstanz und mangelhafte Abdichtung 10 11 - 7 - der straßenseitigen Außenwand des Hauses - wirken sich, was das Berufungs- gericht zutreffend erkannt hat, allenfalls auf den ebenfalls geltend gemachten Zahlungsanspruch aus, nicht aber auf den Beseitigungsanspruch. Denn die für die zu beseitigende Eigentumsstörung - eventuell - verantwortliche Baumaß- nahme liegt außerhalb der Risikosphäre der Klägerin; die Störung (erhöhter Wasserandrang) wird nicht durch in ihrem Herrschaftsbereich liegende Um- stände mitverursacht. Der Beseitigungsanspruch ist somit nicht in entsprechen- der Anwendung von § 254 BGB inhaltlich beschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396). 3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beweis des ersten Anscheins ergebe, dass die Straßenbaumaßnahme einen die Feuchtig- keitsschäden herbeiführenden erhöhten Wasserandrang auf das Anwesen der Klägerin bewirkt habe. a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensab- läufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le- benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typi- zität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vor- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu ha- ben, sehr groß ist (siehe zu allem nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 f. Rn. 18 mwN). Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als mög- lich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abwei- 12 13 - 8 - chungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins nicht vor. Die gegenteilige Ansicht des Beru- fungsgerichts beruht darauf, dass es den unstreitigen Sachverhalt nicht voll- ständig berücksichtigt und zu Unrecht die Aussage des Zeugen S. an- ders als das Landgericht gewürdigt hat. aa) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme ihrer Art nach geeignet ist, eine erhöhte Wasserzufuhr auf das Grundstück der Klägerin zu bewirken. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Er lässt sich insbesondere nicht aus den von dem Berufungsgericht herangezogenen Be- kundungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. Mai 2010 herleiten. Sie hat das Berufungsgericht nur zu einem Teil berücksichtigt, nämlich insoweit, dass der Sachverständige nicht ausschließen wollte, dass es in dem Gehwegbereich infolge einer stark verän- derten Bauweise zu einem quantitativen Mehrdargebot an Oberflächen- oder Schichtenwasser gekommen sein könnte. Außer Acht gelassen hat es jedoch die weiteren Bekundungen, dieses könne man allerdings nur vermuten, weil man die Ausgangssituation nicht kenne, und die Vermutung, dass sich aus dem Straßenbereich mehr Wasser oder auch größere Wassermassen ergeben könnten, habe sich nicht bestätigt. Danach besteht nicht ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Baumaßnahme für die Feuchtig- keitsschäden an dem Haus der Klägerin, dass hierauf eine richterliche Über- zeugung gegründet werden könnte. Daran ändert nichts die von dem Sachver- ständigen ebenfalls getroffene Feststellung, die Art und Weise der Planung und 14 15 - 9 - Ausführung der Baumaßnahme sei geeignet, die naturgegebene hydrobiologi- sche Situation im Bereich der B. Straße durch einen verstärkten Zu- gang von Schichtenwasser zu beeinflussen. Denn der Sachverständige hat - von dem Berufungsgericht wiederum außer Acht gelassen - auch festgestellt, dass eine quantitative Zunahme zudringender Schichtenwässer aus dem Geh- wegbereich zu den unterirdischen Teilen des Gebäudes der Klägerin im Gefol- ge der streitigen Baumaßnahme die schon vor dem Straßenbau gegebene Be- anspruchungssituation der Abdichtungen des Gebäudes der Klägerin in qualita- tiver Hinsicht nicht verändert. bb) Den Gegenbeweis eines ernsthaft anderen als des - nach Ansicht des Berufungsgerichts - erfahrungsgemäßen Ablaufs mussten die Beklagten nicht antreten. Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu der gegenteiligen An- sicht gelangt, weil es den unstreitigen Umstand nicht berücksichtigt hat, dass das Haus der Klägerin mangelhaft gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Feuchtigkeitsproblematik nicht auf die Baumaßnahme zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als es - was eben- falls unstreitig ist - bereits vor der Baumaßnahme zu Feuchtigkeitseintritten ge- kommen ist und dass seit 1995 an allen Außenwänden Injektionsverfahren als Reaktion auf Feuchtigkeitsschäden veranlasst worden sind. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht auch ein in dem selbständigen Beweisverfahren von der Klägerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches mit der Feststel- lung schließt, dass im Hinblick auf die Feuchtigkeitsproblematik kein Zusam- menhang mit Einflüssen durch Wasser oder Abwasser infolge der Baumaß- nahme hergestellt werden könne. Somit ist es nicht nur ernsthaft möglich, son- dern sogar naheliegend, dass die Baumaßnahme nicht zu der Feuchtigkeits- problematik geführt hat. 16 - 10 - cc) Schließlich durfte das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des in der ersten Instanz vernommenen Zeugen S. ohne dessen erneute Ver- nehmung nicht zu der Überzeugung gelangen, das Haus der Klägerin sei vor dem Beginn der Baumaßnahme trocken und unmittelbar anschließend durch- feuchtet gewesen. (1) Ein Berufungsgericht muss einen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder den Bekundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben, sie also an- ders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz; die erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfrei- heit seiner Aussage betreffen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 mwN). (2) Die Voraussetzungen für das Absehen von einer erneuten Verneh- mung des Zeugen S. lagen nicht vor. Das Landgericht hat zu den Be- kundungen ausgeführt: "Das Gericht vermochte sich (auch) aufgrund der Angaben des Zeugen S. nicht davon zu überzeugen, dass das Grundstück der Klägerin, wie be- hauptet, vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme keinerlei Feuchtigkeits- schäden aufwies. Dem stehen bereits die im von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Dr. Ing. B. Sch. vom 06.01.2001 und der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Geotechnik R. & G. GmbH vom 19.06.2001 festgehaltenen Angaben der Klägerin sowie deren Ehemannes entgegen. Die vom Zeugen S. auf Vorhalt durch das Gericht eingeräumten eher bagatellisierenden Schäden vermochten jedenfalls eine notwendige richterliche Überzeugung nicht zu bewirken." 17 18 19 - 11 - Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Es hat sie somit sowohl anders ver- standen als auch anders gewürdigt als das Landgericht. 4. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen zu 1/4 gerechtfertigten Zahlungsanspruch als bürgerlich-rechtlichen nachbarrecht- lichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zugespro- chen. Dieser scheidet schon deshalb aus, weil er nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben sein kann, wenn von einem Grundstück im Rahmen in seiner privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen (siehe nur Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236), woran es hier fehlt. Denn die Baumaß- nahme, die das Berufungsgericht als von den Beklagten zu verantwortende Störungsquelle ansieht, war - unbeschadet der Mitwirkung der Beklagten zu 2 - hoheitlicher Art und keine privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrund- stücks (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3209). In Betracht kommt deshalb allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Entschädi- gungsanspruch (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 182). 5. Weil das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch auf keine andere Anspruchsgrundlage als den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt hat, kann es dem Feststellungsantrag auch nur aufgrund dieser Anspruchs- grundlage stattgegeben haben. Da sie ausscheidet, hat auch die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige materielle Schäden als Folge der Straßensanierung keinen Bestand. 20 21 22 - 12 - III. Die zulässige (§ 554 ZPO) Anschlussrevision hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg. Zwar greift die Klägerin lediglich die Beschränkung sowohl des Zah- lungsanspruchs als auch des Feststellungsanspruchs auf 1/4 an. Weil das Be- rufungsgericht beide Verurteilungen auf die analoge Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt hat, bleiben die Angriffe erfolglos, denn der Anspruch besteht nicht (siehe vorstehend unter II 4). Aber nach der Rege- lung in § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Senat an die geltend gemachten Revi- sionsgründe nicht gebunden. Vielmehr muss er das Berufungsurteil umfassend auf sachliche Richtigkeit überprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass das Beru- fungsgericht zu Unrecht - ohne dies in den Entscheidungsgründen seines Ur- teils besonders auszusprechen - einen nach dem Tatsachenvortrag der Kläge- rin in Betracht kommenden verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten verneint hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249), indem es sich mit diesem Anspruch nicht befasst hat. IV. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es zur Beur- teilung des Beseitigungsanspruchs eine neue Beweiswürdigung vornehmen (siehe vorstehend unter II 3) und hinsichtlich des Zahlungs- und des Feststel- lungsantrags eine Verschuldenshaftung der Beklagten und ggf. einen öffentlich- 23 24 25 - 13 - rechtlichen Entschädigungsanspruch prüfen kann (siehe vorstehend unter III). Dabei hat es den von der Klägerin in der Anschlussrevisionsbegründung als übergangen gerügten Vortrag, der für einen verschuldensabhängigen Scha- densersatzanspruch erheblich ist, zu berücksichtigen. Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, dass das Haus der Klägerin vor der Baumaßnahme keine so gravie- renden Mängel aufwies, die eine (bessere) Abdichtung gegen damaligen Was- sereintritt erforderten, scheidet - falls ein Anspruch besteht - ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) aus. Ergibt sich, dass das Haus nach den damaligen Gegebenheiten schadensanfällig für einen Wassereintritt war, kommt die Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit nach § 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 1799/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2011 - 9 U 1104/10 -