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Entscheidung

5 StR 210/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 210/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bautzen vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des uner- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re- vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO) Erfolg. Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Ta- ten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das Landge- richt maßgeblich auf die Angaben des Zeugen D. , des gesondert ver- folgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die Konstanz seines Aussagever- haltens ausweislich des Urteils (UA S. 6) dem Zeugnis der ermittelnden Kri- minalbeamtin S. entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das Landgericht mag eine entsprechende Stützung der für den Schuld- spruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen – entgegen dem Urteilsinhalt – allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, 1 2 - 3 - sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409). Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittel- sucht hindeutende Urteilsangaben (UA S. 2, 8) wird das neue Tatgericht un- ter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben. Basdorf Raum Schaal Schneider König 3