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Entscheidung

IX ZB 20/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/12 vom 7. Mai 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Mai 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2012 - Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780012112802 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Be- stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kos- tengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver- bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 1 2 - 3 - 2007- IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29. März 2012 als unzulässig verworfen worden ist. Für eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG besteht kein Raum, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Die pro- zessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 399). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2012 - 1 T 7/11 - 3