Entscheidung
IX ZB 4/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/12 vom 7. Mai 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Mai 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Ferner wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kosten- ansatz gemäß der Kostenrechnung vom 30. Januar 2012 (Kas- senzeichen 780012102778) zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 7. Februar 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Be- schlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ge- gen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Ein beachtliches Ablehnungsgesuch gegen 1 - 3 - den Senat ist dem Schreiben mangels konkret vorgetragener Tatsachen nicht zu entnehmen (vgl. MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 3. Aufl., § 44 Rn. 5; Hk- ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 44 Rn. 5). Die Erinnerung des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen die Kos- tenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kosten- ansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die Rechtsbe- schwerde bereits am 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. 2 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 9 O 811/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2011 - 4 U 779/11 - 3