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4 StR 42/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42/12 vom 10. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte A. unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe verur- teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An- geklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A. des Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revisionen der Angeklagten H. und B. ge- gen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte Arghandiwal trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten H. und B. fallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last. Gründe: Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A. auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß 1 - 3 - § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter III. Fall I. 2 e der Urteils- gründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt wor- den ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt der entwendete Tresor entgegen den Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, son- dern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter wertlos zusammen mit dem Tresor auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt wurden. Damit ist lediglich eine versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343). Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einzel- strafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Ge- samtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte. Die Revision des Angeklagten A. in dem nach der Teileinstel- lung verbleibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H. und B. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der 2 3 - 4 - Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender