Entscheidung
4 StR 65/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65/12 vom 10. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 10. November 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fälle II. 11 und 12 der Urteilsgründe), wegen Diebstahls in neun Fällen sowie wegen Betruges schul- dig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, we- gen Diebstahls in neun Fällen, wegen Betruges und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen und versuchter Nötigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als der Angeklagte, der sich durch Flucht seiner Festnahme entziehen wollte, zu seiner Bauch- tasche griff und das Messer hervorholte, um seine Verfolger abzuschütteln, war der zuvor begangene Diebstahl der Zigaretten nach den Feststellungen noch nicht beendet. In einem solchen Fall ist Tateinheit anzunehmen (vgl. Senatsbe- schluss vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340, 341). Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einsatzstrafe im Fall II. 11 sowie der weiteren Einzelstrafe im Fall II. 12 der Urteilsgründe. Über die Einsatzstrafe sowie die Gesamtstrafe hat der Tatrichter neu zu befinden. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten be- 1 2 3 4 - 4 - schwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. März 2012 Bezug genommen. II. Jedoch kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. 1. Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu den abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen hat das sachverständig berate- ne Landgericht den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prog- noseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den. Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB ge- forderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht darge- tan. 2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts unterzog sich der viel- fach vor allem wegen sog. Beschaffungsdelikte vorbestrafte, betäubungsmittel- abhängige Angeklagte in der Zeit von 2000 bis 2004 zwei Entzugsbehandlun- gen, wurde aber kurz nach deren Beendigung wieder rückfällig. Zwei weitere, ähnliche Behandlungen in den Jahren 2007 und 2009 musste er jeweils wegen Entlassung aus der Einrichtung nach Alkoholkonsum vorzeitig abbrechen. Nach Entlassung aus Strafhaft am 27. Mai 2011 wurde er nach kurzer Zeit erneut mit Heroin und Benzodiazepinen rückfällig. Die Strafkammer bejaht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychi- atrischen Sachverständigen, der ausgeführt habe, es bestehe bei dem Ange- 5 6 7 - 5 - klagten die konkrete Aussicht, dass er von einer Behandlung im Maßregelvoll- zug nach § 64 StGB derart profitieren werde, dass er zumindest für eine erheb- liche Zeit vor einem Rückfall und damit von der Begehung weiterer Straftaten bewahrt wird. b) Zwar steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs der Umstand, dass ein Täter bereits eine Entzugsbehandlung absolviert hat und danach wieder rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nicht ohne weiteres entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 1996 – 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, und vom 13. April 2011 – 4 StR 7/11). Hat der Täter, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, mehrere Entwöhnungsbehandlungen absolviert und ist er entweder danach wieder rück- fällig geworden oder mussten die Therapien abgebrochen werden, so darf sich der Tatrichter jedoch nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sach- verständigen beschränken. Die Gründe des angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit auf eine in die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständi- gen eingekleidete Wiedergabe des Wortlauts von § 64 Satz 2 StGB. Der Senat kann danach nicht prüfen, ob die Strafkammer bei ihrer Bewertung der Erfolgs- aussicht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Verhandlung, für die die zur Entschei- dung berufene Strafkammer die Beauftragung eines neuen Sachverständigen in Betracht ziehen sollte, wird dessen Stellungnahme zur hinreichend konkreten Erfolgsaussicht in ihren wesentlichen Punkten in die Urteilsgründe aufzuneh- men sein (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). 3. Im Hinblick auf die Erwägung des Landgerichts, die generelle Absti- nenzmotivation des Angeklagten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er sich im Jahr 2002 in Russland freiwillig einer Entzugsbehandlung mit einem 8 9 - 6 - gefährlichen Medikament unterzogen habe, weist der Senat darauf hin, dass es für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter ankommt (SSW-StGB/Schöch, § 64 Rn. 33). Ernemann RiBGH Cierniak ist erkrankt Franke und daher gehindert zu unter- schreiben. Ernemann Schmitt Quentin