Entscheidung
V ZR 228/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 228/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ver- worfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. Gründe: I. Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemein- schaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteil- tes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseigen- tumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidri- ger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landge- richt, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzu- 1 - 3 - ständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statt- haft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat. a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern beste- henden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemein- schaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Um- stand, dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemein- schaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinan- dersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27). b) Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Rege- lungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbe- schwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz an- gewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10, Rn. 6, juris). 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Roth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Der Vorsitzende Krüger Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2011 - 23 O 125/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 U 44/11 - 5