Entscheidung
X ZR 58/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 1 366 968 (Streitpa- tents), das am 25. April 2003 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestellt (1), das mindestens aufweist: - zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durch- 1 - 3 - gehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten ge- bildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Ver- bringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Auf- stellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) ange- koppelt sind, - an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbunde- nen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind, - mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unte- ren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist, gekennzeichnet durch: - ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzge- stänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungs- teil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstel- len des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenle- gen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken." - 4 - Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa- tentanspruch 1 rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa- tents unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik nicht patent- fähig sei. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patentan- sprüche 1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, und ihr Gegenstand ist patentfähig (Art. 138 Abs. 1 a und c EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜbkG). I. Das Streitpatent betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass aus dem US-Patent 3 881 739 (K 4, auf derselben Priorität beruhend: Offenlegungs- schrift 2 348 716, K 4'), aus welchem die nachfolgende Zeichnung stammt, 2 3 4 5 6 7 8 - 5 - ein Kinderwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres, scherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1') aufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke für die schwenkbe- wegliche Befestigung von Rückenholmen (5, 5') vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in aufgestellter Lage seien zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere Querholme (8, 8', 9, 9') vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem anderen Ende an den Rückenholmen angelenkt seien. An den Rückenholmen seien vorderseitig Sitzholme (11, 11') angelenkt, die schwenkbeweglich mit ih- ren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der Rückenholme seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anord- nung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammen- legbaren Querholme andererseits könne das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollstän- dig zusammengelegt werden. - 6 - Zudem wird in der Klagepatentschrift auf die französische Patentanmel- dung 75 14964 (K 7) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt: Aus der K 7 sei ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das einen gleichen Aufbau wie das aus der K 4 bekannte Gestell aufweise, bei dem jedoch anders als bei der K 4 die Rückenholme (14, 14') an festen Lagern an den Seitenholmen (1, 1') schwenkbeweglich gelagert seien und die Rücken- holme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges (18, 18', 19, 19'), das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien, so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der Seitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den un- teren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen. Dem Streitpatent liegt demnach das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammenge- klappt werden können. 9 10 11 - 7 - Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Pup- pen mit einem Wagengestell, das aufweist: 1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b), 1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b), 1.3 ein Verbindungsteil (3), 1.4 ein Spreizgestänge (9) und 1.5 eine vordere Radanordnung (7) und 1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6). 2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b) 2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Ab- schnitten gebildet, 2.2 sind spiegelbildlich angeordnet, 2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im We- sentlichen V-förmig, 3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b), 3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Ab- schnitten gebildet, 3.2 sind spiegelbildlich angeordnet, 3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig. 3.4 sind verschwenkbar und 3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für die hinteren Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind. 4. An dem Verbindungsteil (3) sind 12 - 8 - 4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und 4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet. 5. Die vordere Radanordnung (7) 5.1 weist mindestens ein Rad auf und 5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt. 6. Das Spreizgestänge (9) ist 6.1 aufstellbar und 6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet. 6.3 Das Kreuzgestänge ist 6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimm- ten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme (2a, 2b; 4a, 4b) verbindend vorgesehen, 6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells (1) die oberen und die unteren Hol- me (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische V- Position sowohl zueinander als auch gegeneinan- der verbracht sind, und 6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu ver- schwenken. - 9 - Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpa- tentschrift und zeigt beispielhaft einen erfindungsgemäßen zusammenklappba- ren Schiebewagen. Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht, von der Berufung unbeanstandet, festgestellt - um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit Konstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Be- rufserfahrung verfügt, liegt das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen Wagengestells im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander durch ein als Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sind, so dass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen sowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht werden und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden. 13 14 - 10 - Ein Kreuzgestänge, dessen Holme - wie bei dem in der K 7 gezeigten Scherengestänge - lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden können, kann nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angesehen werden, weil dieses nicht derart ausgebildet ist, dass beim Zusam- menlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3). II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unzu- lässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen. 2. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Aufnahme des Kreuzge- stänges in den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der Anmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung erweitere nicht die Ur- sprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Fest- legung auf eine bestimmte Bauform des Spreizgestänges. Davon werde auch ein Kreuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung des durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells, umfasst. Die in der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des Kreuzgestänges sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Ent- sprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der Beschreibung als lediglich beispielhaft gemeinte Angaben. Das demgegenüber von der Berufung vorgetragene Argument, wonach lediglich ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges mit den in der Be- schreibung der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei (vgl. S. 3 der Anmeldung, Z. 5 bis 15), überzeugt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anmelder, der eine in einem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung 15 16 17 18 19 - 11 - zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen möchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu übernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausfüh- rungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Er- folg förderlich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den Patentan- spruch aufzunehmen. Es darf sich lediglich kein Gegenstand ergeben, den der Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem; Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertra- gungseinrichtung). Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der Inhalt der Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll, die allgemein in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung zu berücksichtigenden Beschreibung der Anmeldung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel, m.w.N) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass "ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges" "besonders vorteilhaft" sei (S. 3, Z. 5 f.), mithin als erfindungsgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Bezug auf das "Kreuzgestänge" in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, "z.B. in X-Form, wenn dieses aus geteilten Stützstreben besteht, die schwenk- beweglich an Schwenkhaltern an den Holmen einerseits und an einem Lager- halter, der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass - wie beim Regenschirm - die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsrich- tung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werden. In der aufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in Füh- 20 - 12 - rungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein." Denn wie sich für den Fachmann bereits aus der Einleitung "z.B." ergibt, handelt es sich insoweit lediglich um eine beispielhafte Ausgestaltung des Kreuzgestänges. Selbst wenn diese Einleitung - wie von der Berufung vorgetragen - nach sprachlichen Regeln lediglich auf die "X-Form" zu beziehen sein sollte, offenbart es sich dem Fach- mann dennoch als zweifelsfrei, dass nicht ausschließlich ein Kreuzgestänge "in X-Form" mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein Spreizgestänge im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist. Denn sind neben der "X-Form" auch nicht näher spezifizierte und damit beliebige an- dere Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, Kreuzgestän- ge allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht auch all- gemein als möglich anzusehen. III. 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte Schiebewagen sei gegenüber der K 7 neu. Die oberen Gestellholme (15, 15') seien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an der- selben Gestellseite zugeordneten unteren Holm (1, 1') befestigt. Zudem sei das Kreuzgestänge nicht an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und verbinde diese nicht. Vielmehr sei das Kreuzgestänge zwischen den an der Aufspreizung der oberen und unteren Holme beteiligten und damit dem Spreiz- gestänge zuzurechnenden Rückenholmen (5, 5') angeordnet. Die Auffassung der Klägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste "mittelbare" Verbindung der Gestellholme durch das Kreuzgestänge, gehe am Wortlaut des Anspruchs vorbei. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtli- chen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden. 2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass der Schiebewagen nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser werde durch die Gestellkonstruktion nach der K 7 nicht nahegelegt. Darin werde ge- 21 22 - 13 - lehrt, die oberen Gestellholme (15, 15') jeweils für sich an dem derselben Ge- stellseite zugeordneten unteren Gestellholme (1, 1') anzulenken und ein Kreuz- gestänge (18, 18', 19, 19') zwischen weiteren Holmen des Spreizgestänges (Rückenholme 12, 12', 14, 14') derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des Kreuzgestänges ein Aufeinanderzubewegen der Gestellholme lediglich in Rich- tung der Gestellbreite bewirke. Zum Aufeinanderzubewegen der Gestellholme in Richtung der Gestellhöhe seien mit Gelenken versehene weitere Gestänge- teile und Knickstellen erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem Kon- struktionsprinzip sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es an einer Anregung zur Anlenkung der vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil und des Kreuzgestänges an den vier Holmen derart, dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreiz- stellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der K 4, bei der - bei ansonsten im Wesentlichen gleichem Konstruktionsprinzip wie aus der K 7 be- kannt - das Wagengestell nicht einmal ein Kreuzgestänge aufweise. Bei dem aus der US-Patentschrift 3 836 164 (K 8) bekannten Kinderwa- gengestell seien zwar die oberen Gestellholme (1) und die unteren Gestellhol- me (3) durch ein aufstellbares Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbun- den und schwenkten beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges gleichzeitig aufeinander zu. Die Gestellholme seien jedoch nicht an einem gemeinsamen Verbindungsteil angelenkt und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende V-Form auf. b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Berufung stand. Eine Anregung, das Kreuzgestänge entsprechend der in der Merkmals- gruppe 6.3 beschriebenen Konstruktion auszugestalten, ist der K 7 nicht zu 23 24 25 26 - 14 - entnehmen. Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, bei dem in der K 7 offenbarten wie auch bei dem im Streitpatent beanspruchten Schiebewagen würden gleichermaßen die oberen und die unteren Holme in der Aufstellposition in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht und beim Zusammenlegen die oberen und die unte- ren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt, verkennt, dass dieser ge- meinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht wird und dem Fachmann in der K 7 keine Anregung vermittelt wird, statt der dort offenbarten aufwändigen die im Streitpatent beanspruchte einfache Kon- struktion zu wählen. Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass die K 7 dem Fachmann auch keinen Anlass gab, die vier Gestellholme an demsel- ben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken, dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken. Der K 4 konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebewa- gen mit einem Wagengestell entnehmen, das zwei obere und zwei untere Ge- stellholme (11, 11', 1, 1'), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanord- nung (3) aufweist. Die oberen und unteren Gestellholme sind entsprechend den Merkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie stehen rückwärtig über eine Anordnung mehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs- und Querholme (5, 5', 8, 8', 9, 9', 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Pa- tentgerichts ergibt, kommt dieser Anordnung von Längs- und Querholmen die Funktion eines Spreizgestänges zu, das es ermöglicht, das Wagengestell in zwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich die oberen und unteren Holme zu- und gegeneinander in einer V-Position be- finden, in eine zusammengelegte Position zu verbringen. Dabei werden zu- nächst jeweils die oberen und unteren Gestellholme (11, 11', 1, 1') sowie die 27 28 - 15 - Rückenholme (5, 5') durch eine Schwenkbewegung in eine zueinander im We- sentlichen parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine glei- tende Bewegung die Verbringung der oberen Gestellholme (11, 11') sowie der Rückenholme (5, 5') in eine zu den unteren Gestellholmen (1, 1') im Wesentli- chen parallele Lage (vgl. K 4, Sp. 4, Z. 33 ff.; K 4', S. 8, Abs. 1 und 2; Figuren 4 und 5). Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen der Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann durch die K 4 veranlasst gewesen sein soll, bei der K 7 die schwenkbar ausge- staltete Befestigung der oberen Gelenkholme (15, 15') mit ihren unteren Enden von den unteren Gelenkholmen (1, 1') an das Verbindungsteil (2) zu verlegen. Auf jeden Fall enthält die K 4 aber keine Anregung, das aus der K 7 bekannte Wagengestell mit einem Kreuzgestänge auszustatten, das den Anforderungen der Merkmalsgruppe 6.3 entspricht. Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der K 8, aus der die nachfol- genden Zeichnungen stammen 29 30 - 16 - und die ein Kinderwagengestell offenbart, das auf jeder Seite einen oberen und einen unteren Gestellholm (1, 3) aufweist. Die beiden Gestellholme sind jeweils über ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. An jedem unteren Ende der oberen Gestellholme ist ein Vorderrad befestigt, während an jedem der un- teren Enden der unteren Gestellholme ein Hinterrad angeordnet ist. Die oberen und die unteren Gestellholme sind durch ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) mitei- nander verbunden. Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese Entgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der K 7 bekannte Wagen- gestell im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktion abzuändern. Die in der K 7 und in der K 8 gezeigten Konstruktionen weisen er- hebliche Unterschiede auf. Bei dem in der K 7 gezeigten Wagengestell werden die V-förmig zueinander angeordneten oberen und unteren Gestellholme (1, 1', 15, 15') vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die beiden Rückenholme (14, 14'), die wiederum über der Kreuzgestänge (18, 18', 19, 19') und die weiteren Holme (17, 17') miteinander in Verbindung stehen, verbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser Komponenten ermöglicht das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in der K 8 offenbarten Gestell eine wesentlich einfachere Konstruktion, bei der die parallelen oberen und unteren Gestellholme (1, 3) lediglich über ein Kreuzge- stänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche Überlegungen den Fachmann dazu hät- ten bringen können, ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau eines die oberen und unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges zu erwä- gen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzuse- hen. 31 - 17 - An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Beru- fung das in den Figuren 12 bis 14 gezeigte und in der Beschreibung der K 8 weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird (vgl. K 8, Sp. 4, Z. 46 ff.). Bei diesem sind an einem oberen Verbindungsstück (18') vier Hebel (17') angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5', 6') befinden. Zudem ist ein unteres Verbindungsstück (105) vorgesehen, an dem die Hebel (106) angelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebeln (17') gelenkig verbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104) von dem oberen Verbindungsstück (18') weggeschoben, werden alle vier ange- lenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt ein Heranziehen des unteren Verbindungsstücks (105) an das obere Verbin- dungsstück (18'), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') auseinandergespreizt werden. Denn auch im Hinblick auf dieses in der K 8 offenbarte Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das Verbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete Kreuzgestänge Teil einer Konstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der K 7 gelehrten Kon- struktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden kön- nen, die K 7 derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der Merkmals- gruppe 6.3 geforderte Kreuzgestänge als auch das in der Merkmalsgruppe 4 vorgesehene Verbindungsstück aufweist. 32 - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 Ni 10/10 (EU) - 33