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Leitsatz

XII ZB 417/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/11 vom 23. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 58, 70 a) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbe- schwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Ge- setzes wegen nicht anfechtbar war. b) Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - An- drohung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - LG Bremen AG Bremen-Blumenthal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die Rich- ter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beteiligten verworfen. Wert: 800 € Gründe: I. Der Beteiligte war als Sohn der inzwischen verstorbenen Betroffenen als deren Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts forderte den Beteiligten nach dem Tod der Be- troffenen auf, eine Schlussrechnung vorzulegen. Dieser verzichtete als Erbe wie sein Bruder auf die Schlussrechnung, legte aber keinen entsprechenden Erbschein vor. Der Rechtspfleger teilte dem Beteiligten in einem Schreiben mit, dass der Schlussrechnung oder dem Nachweis der "Erbscheinbeantragung" innerhalb einer bestimmten Frist entgegen gesehen werde und anderenfalls ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse. An die Erledigung des Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit einem weiteren Schreiben und drohte ein Zwangsgeld von 800 € an, falls nicht binnen drei Wochen die Schlussrechnung oder die Entlastungserklärungen der Erben nebst Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegt würden. 1 - 3 - Der Beteiligte hat gegen die beiden zuletzt genannten Schreiben Be- schwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden als unzulässig ver- worfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteilig- ten. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 209), eröffnet die Zulassung keine Rechtsbe- schwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 jeweils mwN). 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Be- teiligten eingelegten Rechtsmittel nicht statthaft sind. Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Demnach sind Neben- und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf 2 3 4 5 6 - 4 - vielmehr der besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 58 Rn. 2), an der es im vorliegenden Fall fehlt. a) Der im ersten angefochtenen Schreiben des Rechtspflegers enthalte- ne Hinweis, dass bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsverfahren eingelei- tet werden müsse, stellt bereits keine Entscheidung dar, sondern ist - unab- hängig von den inhaltlichen Anforderungen - als Hinweis auf die mit der Nichter- füllung verbundenen Folgen anzusehen, welcher gemäß § 35 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. MünchKommZPO/Ulrici 3. Aufl. § 35 FamFG Rn. 10). b) Auch die im weiteren Schreiben ausgesprochene Androhung kann un- geachtet des Umstands, dass eine solche vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, jedenfalls keine über eine Zwischenentscheidung hinausgehende Wirkung entfalten. Eine Anfechtung durch den Adressaten der gerichtlichen Anordnung eröffnet das Gesetz in § 35 Abs. 5 FamFG nur gegen die Anordnung des Zwangsmittels. Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 2010, 1603) betrifft mit § 71 GBO das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchord- nung, welches im Gegensatz zum Beschwerderecht nach §§ 19 ff. FGG (jetzt §§ 58 ff. FamFG) durch das FGG-Reformgesetz nicht geändert worden ist. 7 8 - 5 - c) Eine über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinausgehende An- fechtbarkeit zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus verfassungs- rechtlichen Gründen ist nicht geboten und wird auch von der Rechtsbeschwer- de nicht geltend gemacht. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 28.03.2011 - 60 XVII R 264/04 - LG Bremen, Entscheidung vom 13.07.2011 - 5 T 299/11 - 9