Entscheidung
5 StR 351/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 351/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 beschlossen: 1. Das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 10. Januar 2012 wird zurückgenommen, nachdem der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage in einem Pa- rallelverfahren durch Urteil vom 10. April 2012 (Rechts- sache C-83/12 PPU) entschieden hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anwendung des § 95 Abs. 6 AufenthG auf den vorliegenden Fall begeg- net keinen Bedenken. Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats in der parallel gelagerten Sache hat der Europäische Gerichtshof mit dem genann- ten Urteil entschieden, dass durch arglistige Täuschung der zuständigen Be- hörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen deren Straf- barkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleu- - 3 - sungstatbeständen der §§ 96, 97 AufenthG unionsrechtlich unbedenklich nicht ausschließen (im Einzelnen BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 5 StR 567/11; zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Basdorf Schaal Schneider König Bellay