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Entscheidung

III ZB 49/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 49/11 vom 24. Mai 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vize- präsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe- schluss vom 26. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde lie- genden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen ver- neint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 1 - 3 - 291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abge- sehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungser- klärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungser- klärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 Sch 1/10 - 2