Entscheidung
IX ZR 142/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermö- genswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Anfechtungsgegner ist 1 2 - 3 - folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögens- werts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubi- ger des Schuldners handeln muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zah- lung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuld- ners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Kayser Raebel .Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.06.2010 - 2-4 O 221/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 U 166/10 -