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Entscheidung

2 StR 58/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens der Nebenklägerin nur insoweit be- steht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sons- tige Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott