Entscheidung
AnwZ (B) 1/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/12 vom 30. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anordnung der Vorlage eines Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 30. Mai 2012 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011, AGH 7/11, wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach Erhe- bung der dagegen gerichteten Klage hob die Beklagte ihre Verfügung auf. Der Anwaltsgerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 29. August 2011, AGH 7/11, ausgesprochen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und einge- stellt wird, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Ge- schäftswert auf 12.500 € festgesetzt. 1 - 3 - Der Kläger hat dagegen beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben sowie die gesamten Kos- ten einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Ferner bean- tragt er, im Verfahren AGH 7/11 "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 876,00 € sofort aufzuheben" und im Verfahren AGH 36/11 des Niedersächsi- schen Anwaltsgerichtshofs "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 1.824,00 € sofort aufzuheben". II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO. Dasselbe gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für einen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Erledi- gung der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Einstel- lungsbeschluss (vgl. jeweils BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 161 Rn. 26) und nach § 194 Abs. 3 BRAO für die Festsetzung des Streitwerts. Daher ist gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011 ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ob im Übrigen § 112a Abs. 2 BRAO und die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der Verwaltungsge- richtsordnung ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs getroffenen Entscheidungen ausschließen, kann da- hinstehen. 2 3 4 - 4 - Auch gegen die vom Kläger als "Kostenentscheidungen" offenbar ange- griffenen Kostenrechnungen vom 21. September 2011 (AGH 7/11) und vom 22. November 2011 (AGH 36/11) ist kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft, was sich jedenfalls aus § 193 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf Lohmann Fetzer Frey Martini Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 - AGH 7/11 - 5 6