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IV ZR 87/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 87/11 Verkündet am: 30. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufshaftpflichtversicherung (hier: VBHAI Ziff. 5.2.3, 6.2.3); BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, Ch Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Ho- norarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - IV ZR 87/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivil- senats des Kammergerichts vom 5. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte ist Architekt und unterhielt bei der Klägerin eine Be- rufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren - Komfortschutz - 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen. In diesen Bedingungen heißt es unter anderem: 1 2 3 - 3 - "5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? … 5.2.3 Beitragsabrechnung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Ände- rung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwe- cke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetre- ten ist. … … 6. Welche Rechtsfolgen gelten bei Pflichtverletzungen? … 6.2.3 Unrichtige oder unterlassene Angaben zur Beitrags- abrechnung Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berech- tigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungs- nehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. …" Im Versicherungsantrag vom 23. Mai 2005 hatte der Beklagte eine Jahresnettohonorarsumme von 30.000 € angegeben. Die Höhe der Ver- sicherungsprämie richtete sich nach dieser Honorarsumme. Im Januar 2006 erstellte der Beklagte für ein Bauvorhaben eine Schlussrechnung über insgesamt 401.599,75 € brutto, die die Bauherren nicht bezahlten. Gegen die vom Beklagten erhobene Honorarklage ve r- teidigten sie sich mit Gegenansprüchen aufgrund einer von ihnen geltend gemachten fehlerhaften Architektenleistung. 4 5 - 4 - Diese Inanspruchnahme meldete der Beklagte bei der Klägerin als Versicherungsfall an und legte in diesem Zusammenhang auch seine Schlussrechnung vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 machte die Klägerin daraufhin gegen den Beklagten eine Beitragsnachforderung von (netto) 4.257,44 € und eine Vertragsstrafe von (netto) 21.287,20 € zuzüglich 19% Versiche- rungssteuer, insgesamt 30.398,19 €, geltend. Diese Forderung bildete - neben einem in erster Instanz rechtskräftig erledigten Auskunftsan- spruch - zunächst in voller Höhe den Gegenstand des vorliegenden Kl a- geverfahrens. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Ka m- mergericht hat die Berufung, nachdem die Klägerin diese zuvo r in Höhe eines Teilbetrages von 4.257,44 € nebst Zinsen (Prämiendifferenz 2006) zurückgenommen hatte, zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die Regelungen in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI seien nach § 34a VVG a.F. und auch nach § 307 BGB wirkungslos, weil sie zum Nachteil der Versicherungs- nehmer von §§ 23 ff. VVG a.F. abwichen. Die Bestimmungen regelten 6 7 8 9 10 - 5 - die Folgen von Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherung s- vertrages und die dabei vorliegenden, für den Versicherungsnehmer nachteiligen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen würden durch anderweitige, ihm günstige Vertragsgestaltungen nicht ausgegli- chen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; BT-Drucks. 14/4722 S. 103 ff.) zugelassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, VersR 2012, 230 Rn. 5 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, juris Rn. 2 insoweit in FamRZ 2012, 299 nicht ver- öffentlicht; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). 2. Es kann offen bleiben, ob die in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI vereinbarte Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG a.F.) abweicht und deshalb nach § 34a VVG a.F. unwirksam ist. 11 12 13 - 6 - 3. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6.2.3 VBHAI ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungs- nehmer unangemessen benachteiligt. a) Die Unwirksamkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vertragsstrafenvereinbarung dem Versicherungsnehmer in Ziff. 5.2.3 VBHAI die Pflicht auferlegt, auf Verlangen des Versicherers Angaben zu seinen die Beitragshöhe bestimmenden Honorarumsätzen zu machen, und eine Verletzung dieser Pflicht durch eine Vertragsstrafe sanktioniert. Dies wird vielmehr durch das legitime Interesse der Klägerin gerechtfe r- tigt, ihre Versicherungsnehmer zur Mitwirkung bei der Ermittlung der B e- rechnungsgrundlagen des Prämienanspruchs anzuhalten, auf die sie a n- gewiesen ist. b) Unangemessen ist jedoch die Höhe der vereinbarten Vertrags- strafe. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 unter II A 4 c dd). Die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe ist daher insbesondere dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Ver- hältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234 unter II 2). Ihre Höhe darf also nicht außer Ve r- hältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Ve r- tragsstrafe sanktionierte Verhalten des Kunden ausgelöst wird (BGH, U r- teil vom 7. Mai 1997 aaO). 14 15 16 - 7 - Da sich die Folgen der hier in Rede stehenden unrichtigen Anga- ben darauf beschränken, dass die Klägerin an der zutreffenden Berech- nung ihres Prämienanspruchs gehindert wird und ihr dadurch die Präm i- endifferenz entgehen kann, darf die Höhe der in Ziff. 6.2.3 VBHAI vorge- sehenen Vertragsstrafe nicht außer Verhältnis zu dem Prämienvorteil stehen, den der Versicherungsnehmer sich durch seine falschen Anga- ben erschleicht. Das ist bei der hier vereinbarten Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds jedoch der Fall. Zwar ist es im Grundsatz sachgerecht, dass sich die Höhe der Ver- tragsstrafe an der Höhe des Prämienvorteils orientiert, den ein Versich e- rungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann. Die Verei n- barung des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers. Obwohl dieser den Differenzbeitrag nacherheben kann, hätte der Versicherungsnehmer - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - schon bei ei- nem Anstieg der Jahresrechnungssumme von (nur) 20% eine Vertrag s- strafe in Höhe einer vollen Jahresprämie - zusätzlich zu der angepassten Versicherungsprämie - zu zahlen. Ein abweichendes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der R e- vision auch nicht mit Rücksicht auf die ähnliche - und nach Auffassung der Klägerin vergleichbare - Regelung des § 8 II 1 AHB, die eine Ver- tragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes vorsieht. Im Schrifttum ist bereits umstritten, ob diese Regelung im Einzelfall ihre r- seits unangemessen sein kann. Überwiegend wird die Wirksamkeit die- ser Regelung zwar ohne Einschränkung bejaht (so Voit/Knappmann in 17 18 19 20 - 8 - Prölss/Martin, 27. Aufl. aaO § 8 AHB Rn. 3; Schirmer/Marlow aaO S. 791; Knappmann aaO S. 407; Littbarski, AHB § 8 Rn. 36 ff.); dagegen weisen andere Autoren darauf hin, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes bei nur geringem Verschulden unter Umständen unangemessen sein könne (Bruck/Möller/Johannsen, Allg e- meine Haftpflichtversicherung 8. Aufl. Anm. E 22, E 23; Späte, AHB § 8 Rn. 16), oder wollen die Vertragsstrafe möglicherweise nur bis zum Dop- pelten der Prämiendifferenz als angemessen akzeptieren (Prölss in Prölss/Martin aaO § 27 Rn. 3a). Ob den Bedenken der letztgenannten Autoren zu folgen wäre, kann dahinstehen. Eine Strafe in Höhe des fünf- fachen Betrags der Prämiendifferenz überschreitet auch bei Berücksich- tigung der nach Auffassung der Revision bestehenden Vorteile für den - 9 - Versicherungsnehmer, die die Gesamtregelung enthalten soll, jedenfalls die Grenze der Angemessenheit; dies begründet die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1BGB. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 O 265/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2011 - 6 U 131/10 -