Entscheidung
I ZR 28/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-5/11 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nut- zungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwürfen von Charles-Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von Le Corbu- sier geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzungs- mäßiger Vertreter. Die Beklagte zu 1 hat in Deutschland mit Werbeanzeigen und Produkt- katalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E-Mails in deutscher Sprache unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nach- bildungen der von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodelle "LC 1" (Stuhl), "LC 3" (Sessel und Sofas), "LC 6" (Tisch), "LC 7" (Drehstuhl) und "LC 8" (Dreh- hocker) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in Italien erwerben, aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der Beklagten zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 1 2 - 3 - zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur auf den Kunden über. Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mit Ermittlungen beauftragten Zeugen J. sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der Beklagten ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstleis- tungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle interessierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach Deutschland erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der Be- klagten zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Verbreitungs- recht an den Möbelmodellen "LC 1" (Stuhl), "LC 3" (Sessel und Sofas), "LC 6" (Tisch), "LC 7" (Drehstuhl) und "LC 8" (Drehhocker). Sie hat die Beklagten des- halb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Aus- kunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufungs- gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevisi- on, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag sowie die darauf be- zogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Aus- kunftserteilung und Rechnungslegung weiter. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die be- 3 4 5 - 4 - reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8). 1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 (GRUR 2011, 227) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung ge- mäß Art. 267 AEUV vorgelegt: Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszule- gen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultieren- den Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ - dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutsch- land verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, - der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war? 2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der Vor- frage ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der deutschen Urheberrechts- vorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des Urhe- bers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer Ab- schottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürli- chen Eingriff in den Handel führen würde (vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der Schlussan- träge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 29. März 2012 im Vorlageverfah- ren). 6 7 - 5 - 3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage sind auch im vorliegenden Fall ent- scheidungserheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachver- haltsgestaltungen zugrunde. Der Senat hält es daher für angemessen, das vor- liegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vor- greiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen. Bornkamm Richter am BGH Prof. Dr. Büscher Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht ist in Urlaub und kann daher unterschreiben. nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2008 - 2-6 O 381/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2009 - 11 U 8/09 - 8