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V ZB 71/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/11 vom 31. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Hansestadt Lüneburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Gegen den Betroffenen, einen serbischen Staatsangehörigen, der uner- laubt in das Bundesgebiet eingereist war, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens zum 7. Mai 2011 angeordnet. Die 1 - 3 - gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurück- gewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Betroffenen im Rechtsbeschwerdever- fahren mit Beschluss vom 27. April 2011 (veröffentlicht in juris) die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt, worauf der Betroffene am gleichen Tag aus der Abschiebungshaft entlassen worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und des seine Beschwerde zurückweisen- den Beschlusses des Landgerichts festzustellen. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF (vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen nach unerlaub- ter Einreise) und nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF (Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle). Die Anordnung der Ab- schiebungshaft sei auch verhältnismäßig, da sie das einzig geeignete sowie gleichzeitig erforderliche und angemessene Mittel sei, um die Ausreispflicht des Betroffenen durchzusetzen. Die Abschiebung könne nach den Angaben der Beteiligten zu 2 innerhalb weniger Wochen erfolgen. III. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag ana- log § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ver- letzten den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem 2 3 4 5 - 4 - zulässigen Haftantrag fehlte. Der Senat nimmt zur Begründung seiner Ent- scheidung auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 27. April 2011 über die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft Bezug. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Hansestadt Lüneburg zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 101 XIV 126 B - LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 T 16/11 - 6