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Entscheidung

5 StR 550/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Schneider König Bellay