Entscheidung
AK 18/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 18/12 StB 7/12 vom 14. Juni 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2012 gemäß §§ 121, 122, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - abgeändert: Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu nehmen. Er ist dringend verdächtig, er habe zu einem nicht näher ermit- telbaren Zeitpunkt im Jahre 1999 oder 2000, jedenfalls vor dem 9. September 2000, in J. durch eine Handlung einem ande- ren Hilfe geleistet, in neun Fällen einen Menschen aus niedri- gen Beweggründen zu töten (Beihilfe zu neun Fällen des Mor- des, strafbar nach §§ 211, 27 StGB). 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist gegenstandslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. - 3 - Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbe- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersu- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zu einem nicht näher er- mittelbaren Zeitpunkt in den Jahren 1999 bis 2002 in J. durch eine Handlung vorsätzlich einem anderen zum Mord in zehn Fällen und zum versuchten Mord Hilfe geleistet (Beihilfe zu zehn Fällen des Mordes und zum versuchten Mord, strafbar nach §§ 211, 22, 27 StGB). Die Sache ist dem Senat am 23. Mai 2012 zur Prüfung vorgelegt wor- den, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (§§ 121, 122 StPO). Der Beschuldigte hat außerdem am 24. Mai 2012 Beschwerde gegen den Haftbefehl erhoben. II. Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den Haftbe- fehl wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab, denn der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Mord in neun Fällen und nicht - wie im Beschluss vom 15. Mai 2012 angenommen - zum Mord in zehn Fällen und zum Mordversuch dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit sich das Rechtsmittel des Be- 1 2 3 4 - 4 - schuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos. 1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besonde- re Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grund- sätzlich der Vorrang zu, denn es führt zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätz- lich von selbst; sie wird gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91; 1014/91; 1016/91, VRS 1992, 189, 193; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rn. 18 mwN). Etwas anderes muss je- doch gelten, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Falle einer Beschwerdeentschei- dung beschieden wäre. So liegt der Fall hier. Anders als auf eine Haftbeschwerde wäre es dem Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl wie geschehen abzuändern oder neu zu fas- sen. Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fort- dauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342). 2. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt aus- zugehen: a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der ander- weitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in 5 6 7 8 - 5 - J. von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpoli- zeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mitglieder der "Kamerad- schaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Er- mittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Straf- verfolgungsverjährung eingestellt. Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in J. noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzu- ordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundes- republik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kenn- zeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "National- sozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU". 9 - 6 - b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Ein- zelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung unter anderem die nachfol- genden Straftaten. aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten sie insgesamt neun Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft. - Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsan- gehöriger S. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse. - Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöri- gen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungs- schneiderei durch zwei Kopfschüsse. - Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehöri- gen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse. - Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsange- hörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse. 10 11 - 7 - - Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsange- hörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse. - Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöri- gen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse. - Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsange- hörigen B. in den Räumlichkeiten seines Schlüssel- dienstes durch Kopfschüsse. - Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehöri- gen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse. - Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse. bb) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und Tokarew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Heilbronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch einen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A. durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaf- fen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz. c) Auch der Beschuldigte war aktives Mitglied der "Kameradschaft Jena". Ihm war bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Anfang 1998 wegen 12 13 - 8 - des Bombenfundes in der von ihnen genutzten Garage untergetaucht und nunmehr entschlossen waren, aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt auf eine Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. In der Absicht, Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in finanzieller und logistischer Hinsicht zu unterstützen, hielt er gleichwohl die Verbindung mit ihnen aufrecht. Zur Verschleierung nach außen bediente er sich dabei der Hilfe von Mittelsleuten, so des anderweitig verfolgten Sch. , den er beauftragte, regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zu den Genannten zu halten. Unter anderem gewährte er Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seine Unterstützung in den beiden nachfolgenden, den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Fällen: (1) Anlässlich eines Telefonats mit Sch. in der zweiten Jah- reshälfte 1999 äußerte Böhnhardt oder Mundlos den Wunsch nach einer Pisto- le nebst Schalldämpfer und Munition. Davon in Kenntnis gesetzt beauftragte der Beschuldigte Sch. , sich an den Zeugen Sc. zu wenden und bei diesem die gewünschte Waffe zu bestellen. Sc. besorgte über einen Mittelsmann eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, ei- nen passenden Schalldämpfer und 50 Schuss Munition. Anschließend verkauf- te er Waffe und Zubehör für 2.500 DM an Sch. , der den verlangten Kaufpreis zuvor vom Beschuldigten in bar erhalten hatte. Nach Prüfung der Pis- tole und fernmündlicher Rücksprache mit Böhnhardt oder Mundlos wies der Beschuldigte Sch. an, die Pistole nebst Schalldämpfer und Muniti- on nach Ch. zu bringen und sie den Genannten dort auszuhändigen. Dem kam Sch. bei einem Treffen mit Böhnhardt und Mundlos in einem Abbruchhaus in Ch. nach. Mit der ihnen auf diese Weise ver- schafften Pistole Ceska 83 verübten Mitglieder des "Nationalsozialistischen Un- 14 - 9 - tergrunds" in der Folge die neun Mordanschläge gegen Gewerbetreibende aus- ländischer Herkunft [oben 2. b) aa)]. Der Beschuldigte rechnete bei seinem Handeln damit, dass die erbetene Waffe zur Tötung von Menschen aus ideologischen Beweggründen eingesetzt werden würde und deren Beschaffung deshalb solche Taten fördern werde. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf. (2) Zwischen dem 1. Mai 2001 und einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 übergab der Beschuldigte in seiner Wohnung in J. dem anderweitig verfolgten G. einen Stoffbeutel mit dem Auftrag, ihn in einer Sporttasche verstaut zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe nach Z. zu verbringen. Wie der Beschuldigte - zunächst aber nicht G. - wusste, befanden sich in dem Beutel eine Schusswaffe sowie Muniti- on. Am Hauptbahnhof in Z. wurde G. von Zschäpe abgeholt und in die von ihr sowie Böhnhardt und Mundlos seit dem 1. Mai 2001 genutzte Wohnung P. straße 2 geführt. Dort händigte G. die Waffe und die Munition auftragsgemäß an Böhnhardt und Mundlos aus. 3. Der Beschuldigte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, er habe Böhnhardt und Mundlos die Pistole Ceska 83 be- sorgt, dadurch die Begehung der neun Mordanschläge objektiv gefördert und subjektiv bei seinem Handeln auch zumindest billigend in Kauf genommen, die zu beschaffende Pistole werde zur Tötung von Menschen aus politischen Be- weggründen eingesetzt, ergibt sich aus Folgendem: a) In der von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuletzt genutzten Woh- nung in Z. , F. straße 26, wurde im Brandschutt eine Pistole Ceska 15 16 17 18 - 10 - 83 Kaliber 7,65 mm, (wieder sichtbar gemachte) Waffennummer 034678, mit aufgesetztem Schalldämpfer sichergestellt. Eine kriminaltechnische Ver- gleichsuntersuchung ergab, dass aus dieser Waffe an allen der neun Tatorte aufgefundene Projektile verfeuert worden waren (Gutachten des Kriminaltech- nischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 6. und vom 7. Dezember 2011 - KT 21 - 2011/6242/4; /5; /28). b) Sch. hat bei seinen Vernehmungen am 1. und am 6. Feb- ruar 2012 den Sachverhalt im Wesentlichen so wie beschrieben eingeräumt. Er habe die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition in einem Rucksack mit dem Zug von J. nach Ch. transportiert, wo er von Böhnhardt und Mundlos am Gleis abgeholt worden sei. Nach dem Besuch eines Restaurants sei man gemeinsam zu einem nahegelegenen Abbruchgebäude gegangen, wo er den beiden die Gegenstände übergeben habe. Allerdings sei von einem Schalldämpfer anfangs nicht die Rede gewesen. Dessen Vorhandensein habe man erst festgestellt, als der Beschuldigte die Verpackung geöffnet und die Waffe in Augenschein genommen habe; der Beschuldigte habe den Schall- dämpfer dann aufgeschraubt. Böhnhardt und Mundlos seien erstaunt gewesen, dass auch ein Schalldämpfer dabeigewesen sei. Sc. hat demge- genüber bei seinen Vernehmungen am 25. Januar und 9. Februar 2012 schließlich eingeräumt, eine Person, die er als Begleiter des Beschuldigten ge- kannt habe, habe von ihm 1999 oder 2000 die Beschaffung einer Pistole nebst Munition sowie ausdrücklich eines Schalldämpfers verlangt. Ein Bekannter na- mens L. habe ihm darauf für 2.000 DM eine Pistole, einen zugehö- rigen Schalldämpfer sowie etwa 50 Schuss Munition besorgt. Diese Gegen- stände habe er gegen Zahlung von 2.500 DM in bar an den Begleiter des Be- schuldigten weitergegeben. Die Übergabe habe vereinbarungsgemäß auf ei- nem Parkplatz in J. im Pkw des Abholers stattgefunden. Bei einer Wahllicht- 19 - 11 - bildvorlage am 9. Februar 2012 hat er Sch. als den Abholer und Begleiter des Beschuldigten identifiziert. Aus den an diese Aussage anknüp- fenden weiteren, im Einzelnen noch andauernden Ermittlungen ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei der Waffe um eine aus Tschechien zunächst in die Schweiz und dann nach Deutschland gelangte Pistole des Typs Ceska 83 Kaliber 7,65 mm handelte. c) Was die innere Tatseite betrifft, besteht schließlich auch der dringen- de Verdacht, der Beschuldigte habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf seine Veranlassung besorgte Pistole Ceska 83 zur Tötung von Menschen aus ideologischer Motivation eingesetzt werden würde. Dem Be- schuldigten war aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen des G. vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Januar 2012, S. 12). Dass er auch in der Folge damit rechnete, es werde von deren Seite zu Gewalt- taten unter Verwendung von Schusswaffen kommen, wird durch seine Bemer- kung gegenüber dem ihn wegen des Unterschiebens der im Stoffbeutel ver- packten Pistole zur Rede stellenden G. belegt, es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmungen des G. vom 25. November 2011, S. 9; 1. Dezember 2011, S. 8). Zu Recht hält es der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch für ein wesentliches gegen den Beschuldigten sprechendes Indiz, dass die Ausstattung einer Pistole mit einem Schalldämpfer ohne weiteres die Be- fürchtung erweckt, diese werde genutzt, um in möglichst unauffälliger Weise auf Menschen zu feuern. Auch wenn man insoweit der Aussage des Sch. folgt, nahm der Beschuldigte das Vorhandensein des Schalldämpfers jedenfalls wie selbstverständlich hin. 20 - 12 - 4. Demgegenüber besteht nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kein dringender Verdacht dahin, der Beschuldigte habe Mitgliedern des "Nationalso- zialistischen Untergrunds" auch zu dem Mord an der Polizeibeamtin Ki. und zu dem versuchten Mord an dem sie begleitenden Polizeibe- amten A. am 25. April 2007 in Heilbronn Hilfe geleistet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Überlassung einer der beiden Pistolen diese Tat, wie nach § 27 StGB erforderlich, objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN), lassen sich nicht erkennen. Projektile, die aus der Pistole Ceska 83 verfeuert worden waren, fanden sich an diesem Tatort nicht. Ob eine der nach dem Ergebnis der kriminaltechni- schen Untersuchungen dort verwendeten Pistolen Radom Vis 35 und Tokarew TT3 diejenige war, welche G. im Auftrag des Beschuldigten an Böhnhardt und Mundlos übergeben hatte, bleibt nach gegenwärtigem Erkennt- nisstand offen. Der insoweit aussagebereite G. konnte diese bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Ge- schehen - unter den ihm vorgelegten Waffen nicht identifizieren. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Überlassung der Pistolen und der Munition die Verfügungsmöglichkeiten der Mitglieder des "Na- tionalsozialistischen Untergrunds" über Schusswaffen erweitert, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein dadurch die Tat am 25. April 2007 objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Be- schluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12). Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs daneben auch den dringenden Verdacht der psychischen Beihilfe bejaht, weil der Beschuldigte durch sein Handeln zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des 21 22 23 - 13 - "Nationalsozialistischen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele aus- geübten Gewalt, bleibt bereits offen, ob es für diese Gruppierung bei der Pla- nung und bei der Ausführung ihrer Taten überhaupt maßgeblich war, dabei ge- rade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist den Aussagen von G. vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass sich "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategie- diskussionen, was ihre Person betrifft, für eine Bewaffnung entschieden, unge- achtet dessen, dass G. und damals auch der Beschuldigte einen solchen Weg ablehnten (vgl. auch hierzu bereits Senat aaO). III. Der Haftbefehl trägt auch in dem verbleibenden Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. 1. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklä- rung der Tat gefährdet wäre. Durch weniger einschneidende Maßnahmen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden Darlegungen in der Haftent- scheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, an deren Gültigkeit sich zwischenzeitlich nichts geändert hat. 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Insbesondere dauert die Auswertung von insgesamt 24 25 26 - 14 - 158 Bänden Ermittlungsakten zu den geschilderten, den Tatvorwurf mitbegrün- denden neun Mordanschlägen - erforderlich zur sicheren Abklärung, ob diese als Haupttaten Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zuzurech- nen sind - noch an. Im Rahmen der Ermittlungen nach der Herkunft der Pistole Ceska 83 waren ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und daran anschlie- ßend ebenfalls im Rechtshilfewege zu erledigende Durchsuchungen bei drei dort aufhältigen Personen sowie deren Vernehmung notwendig. Im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Darstellung des Ermittlungsum- fangs in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2012. Das Verfahren ist danach bisher mit der in Haftsachen gebotenen Be- schleunigung geführt worden. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu er- wartenden Strafe. Becker Hubert Mayer 27 28