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Entscheidung

IX ZA 76/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 76/11 vom 14. Juni 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzu- lässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechts- mittelfrist nicht in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechts- mittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen 1 2 3 - 3 - musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die per- sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pro- zesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese aus- reichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäu- mung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht; hierzu gehört insbe- sondere die Lohnbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, aaO). 2. Auch im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im Hin- blick auf die Höhe der im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen For- derung der weiteren Beteiligten zu 2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H. S. an den Schuldner vom 10. März 2009 durfte dieser auch nicht - ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen - das 4 5 - 4 - von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbereitete und offensichtlich fehler- hafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 209 Rn. 9). Hierauf hat schon das Insolvenzge- richt seine Entscheidung gestützt. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 68c IK 368/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 326 T 24/11 -