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Entscheidung

IX ZB 245/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/10 vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2010 wird auf Kos- ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 161.194 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 ZPO). 1. Richtig ist allerdings, dass für eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff EuGVVO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn für die Entscheidung bereits eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegt (BGH, Be- schluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09, WM 2010, 433 Rn. 10). Der Gläu- biger hat zwar nach Art. 27 EuVTVO die Wahl, ob er nach dieser Verordnung oder nach Art. 38 ff EuGVVO vorgeht (vgl. Erwägungsgrund 20 zur EuVTVO). 1 2 - 3 - Hat er die Vollstreckbarkeit nach einer der beiden Möglichkeiten erwirkt, fehlt für die Erwirkung der Vollstreckbarkeit auch nach der anderen Möglichkeit grund- sätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht befasst. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist hierdurch jedoch nicht verletzt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sie selbst das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage hingewiesen hätte. Ein Übergehen des Vorbringens der Antragstellerin könnte das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ohnehin nicht verletzen. Darauf beruht die Entscheidung jedenfalls nicht. Zudem erfordert die Rechtssache insoweit auch keine Fortbildung des Rechts. Aus dem Sachvortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden ergibt sich zwar, dass das Urteil des Handelsgerichts Grenoble von diesem als Euro- päischer Vollstreckungstitel anerkannt worden ist. Eine Bestätigung als Europä- ischer Vollstreckungstitel kann jedoch gemäß Art. 8 EuVTVO auf Teile des Ur- teils beschränkt werden. Das liegt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nahe, in denen bei zwei Beklagten die Voraussetzungen der Bestätigung nach Art. 3, 6 EuVTVO nur hinsichtlich eines Beklagten vorliegen. Bei der Antrags- gegnerin, die sich gegen die Klage verteidigt hatte, lagen diese Voraussetzun- gen nicht vor. Dass das Handelsgericht Grenoble gleichwohl auch gegenüber der Antragsgegnerin die Bestätigung erteilt hätte, hat diese nicht dargelegt, ob- wohl sie hierfür die Darlegungslast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 26; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). Die Anerkennungsentscheidung wurde nicht vorgelegt. 3 4 - 4 - Die Frage, ob die Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstre- ckungstitel immer alle (verurteilten) Beklagten betrifft, ist im Hinblick auf § 8 EuVTVO nicht klärungsbedürftig und zu verneinen. Ob eine solche Bestätigung auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger wirkt, ist vorliegend nicht ent- scheidungserheblich, weil von einer Bestätigung hinsichtlich der Antragsgegne- rin nicht ausgegangen werden kann. 2. Das Garantieurteil gegen die Antragsgegnerin beruht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf Art. L 124-3 code des assurances, wonach dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen die An- tragsgegnerin als Haftpflichtversicherer der Hauptschuldnerin zuerkannt wurde. Aus der Rechtsnatur als Direktanspruch ergibt sich, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, nicht etwa gegenüber der Hauptschuldnerin ver- pflichtet wurde. Da jene ebenfalls verurteilt wurde, kann die Verpflichtung nur neben jener Verurteilung bestehen und eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen die Mitverpflichtete nicht erforderlich sein. Auch wenn hier, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufzeigt, kein Fall einer Gewährleistungs- oder Interventionsklage nach Art. 65 Abs. 1, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 EuGVVO vorlag, ist doch auch ein französisches Garantieurteil der vorliegenden Art wie ein Zahlungstitel für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Hamburg, IPRax 1995, 391, 393; OLG Düsseldorf, IPRax 1998, 478; Mansel, IPRax 1995, 362, 363; Reinmüller, IPRax 1998, 460, 461; Kropholler/ v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EUGVVO Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 9). Rechtsfort- bildungsbedarf besteht insoweit nicht. 5 6 7 - 5 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das ergibt sich hinsichtlich der schon angesprochenen Fra- gen aus dem Ausgeführten. Hinsichtlich der Person der Beteiligten hat das Be- schwerdegericht ohne Willkürverstoß angenommen, dass diese mit den Partei- en des Urteils des Handelsgerichts Grenoble identisch sind. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2010 - 2 O 104/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2010 - 8 W 15/10 - 8 9