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IX ZB 274/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 274/09 vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.494,32 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgeg- nerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ge- gen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße 1 2 - 3 - und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen An- spruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.). Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 EuGVVO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß ge- gen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 46 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGVVO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 1 O 2259/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 9 W 39/09 - 3 4