Entscheidung
IX ZR 149/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149/10 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Senats, wonach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für 1 2 - 3 - die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 20; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1225 mwN), nicht verkannt. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, in tatrichterli- cher Würdigung der eingehenden Ausführung des Sachverständigen anneh- men. 2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ärzt- licher Behandlungsfehler vorlag, eine weitergehende Sachaufklärung für not- wendig ansieht, verkennt sie den Anwendungsbereich des § 287 ZPO und die hierfür geltenden Erleichterungen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1202). 3. Die von der Beschwerde hinsichtlich des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers geltend gemachte Ge- hörsverletzung liegt nicht vor. 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 325/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 15 U 88/08 - 5