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Entscheidung

4 StR 77/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77/12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 gemäß § 304 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vor- sitzenden vom 24. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die Pflichtverteidi- gerin des Angeklagten, Rechtsanwältin K. aus E. , als Verteidi- gerin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Mit Schrei- ben vom 26. Mai 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 1. Juni 2012, hat der Angeklagte mitgeteilt, dass er Rechtsanwältin K. „das Mandat ent- zogen“ habe, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und er jetzt von Rechtsanwalt R. aus W. vertreten werde. Er hat Rechtsanwalt R. eine schriftliche Vollmacht erteilt. Bereits unter dem 3. Mai 2012 hatte der Angeklagte bei der Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts beantragt, Rechtsanwältin K. zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt R. beizuordnen. Die Vorsitzende hat dies mit Verfügung vom 5. Juni 2012 nach Anhörung von Rechtsanwältin K. abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ersichtlich seien. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwältin K. als Verteidigerin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu entpflichten und an ihrer Stelle Rechtsanwalt R. zu bestellen. 1 - 3 - Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvor- sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zu- lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bun- desgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer- Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2