Entscheidung
5 StR 256/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 256/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag- ten dringt mit der Sachrüge durch. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fassten der Angeklagte und seine unbekannt gebliebenen Mittäter den Entschluss, einen Geldauto- maten der S. C. Bank in Potsdam aufzusprengen und das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Zu diesem Zweck brachen sie zu- nächst in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2010 in eine Autorepara- turwerkstatt ein und entwendeten dort zwei – mit Sauerstoff und Acetylen gefüllte – Gasflaschen mit entsprechendem Zubehör (Fall II.1). Die Täter verbrachten die Gasflaschen am frühen Morgen des 17. November 2010 in den Vorraum der Bank, schlossen sie an einen Geldautomaten an und instal- 1 2 - 3 - lierten am Geldausgabeschacht ein Kupferkabel, an dessen Ende ein mit Paketklebeband umwickeltes Elektroschockgerät befestigt war. Zu einer Zündung kam es jedoch nicht, da die Täter durch einen Bankkunden gestört wurden und ohne Beute flüchteten (Fall II.2). Am 22. November 2010 überfiel der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen R. Markt in Potsdam. Einer der jeweils mas- kierten Täter hielt zunächst der Kassiererin eine Spielzeugpistole an den Hin- terkopf und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen, was sie aus Angst um ihr Leben auch tat (Fall II.3). Nachdem der andere Täter das darin befindliche Bargeld entnommen hatte, hielt der bewaffnete Täter nunmehr einer an der Kasse stehenden Kundin die Spielzeugpistole vor das Gesicht und forderte von ihr die Herausgabe der Handtasche. Aus Angst um ihr Leben kam sie der Aufforderung nach (Fall II.4). Der Angeklagte hat sämtliche Taten bestritten. Dass sich an den in der Bank sichergestellten Gegenständen seine DNA-Spuren befunden hätten, „könne er sich nur damit erklären, dass es sich bei dem beschlagnahmten Elektroschocker um denjenigen handele, der ihm abhandengekommen sei“ (UA S. 8). 2. Die dem Schuldspruch hinsichtlich der Fall II.2 zugrundeliegenden Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbun- desanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des An- geklagten maßgeblich auf das DNA-Gutachten der Sachverständigen A. . Auf UA S. 13 f. führt es aus, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten durch die Vielzahl der von ihm stammenden und am Tatort gesicherten DNA-Spuren widerlegt werde. Diese beweiswürdigende Ausei- nandersetzung mit der Spurenlage wird durch das hierzu erstattete und auf UA S. 13 referierte Sachverständigengutachten indessen nicht bestätigt. Da- nach ist davon auszugehen, dass lediglich eine Spur am Elektroschocker dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeord- net werden kann, während er für die übrigen lediglich als Verursacher ohne nähere Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ausgehend hiervon durfte das 3 4 5 6 - 4 - Landgericht jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer den Angeklagten ein- deutig belastenden Spurenlage ausgehen. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht als besonders aussagekräftig bewertete Spur unter dem Paket- klebeband keineswegs zwingend belastende Wirkung entfalten muss, sofern das Urteil dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das DNA-Material am Elektroschocker und nicht am Klebeband anhaftete. Zu Recht weist die Revi- sion insoweit auf die Unklarheit der Urteilsfeststellungen sowie auf ein sach- lichrechtliches Erörterungsdefizit hin. Da die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht nur randständig, sondern durchaus gehaltvoll auf den beweiswürdigenden Erwägungen fußt, kann auch vor dem Hintergrund der übrigen Belastungsmomente (vgl. UA S. 14) ein Beruhen des Schuldspruchs auf den vorstehend skizzierten Be- weiswürdigungsmängeln nicht ausgeschlossen werden.“ Dem schließt sich der Senat an. Da die Verurteilung im Fall II.1 zur Täterschaft des Angeklagten ebenfalls auf der Beweiswürdigung im Fall II.2 beruht, kann auch sie keinen Bestand haben. 3. Schließlich tragen die Feststellungen hinsichtlich Fall II.4 die Verur- teilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener schwerer räu- berischer Erpressung nicht. Das Landgericht, das nicht festzustellen ver- mochte, dass der Angeklagte der bewaffnete Täter war, erörtert in diesem Zusammenhang nicht, ob der – möglicherweise erweiterte – Tatplan der bei- den Täter auch einen Übergriff auf Kunden mitumfasste oder ob es sich bei dieser Handlung um einen Exzess des bewaffneten Täters handelte. 4. Dieser Erörterungsmangel führt auch zur Aufhebung des Schuld- spruchs im Fall II.3. Entgegen der Wertung des Landgerichts stehen der schwere Raub zum Nachteil der Kassiererin und die schwere räuberische Erpressung zulasten der Kundin, wenn sie dem Angeklagten mittäterschaft- lich zuzurechnen ist, im Verhältnis der Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 15. Januar 1992 – 3 StR 522/91 – und vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 6), mit der Folge, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch den hierzu in Tateinheit ste- henden Schuldspruch erfassen muss. 7 8 9 10 - 5 - 5. Die Sache bedarf daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht keinen Anlass, einen Teil der Feststellungen aufrechtzuerhalten. Das neue Tatge- richt wird die von der Revision vorgetragenen Einwände gegen die Täter- schaft des Angeklagten bei dem Supermarktüberfall zu überprüfen haben. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 11