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Entscheidung

5 StR 264/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 264/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe (Raubtaten) und im Gesamt- strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten T. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer T. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in vier Fällen (B.I.1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe) und wegen schwe- ren Bandendiebstahls (B.I.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (L. ) bzw. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mate- 1 - 3 - riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten T. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten L. wegen der Raubtaten verhäng- ten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren (B.I.2 der Urteilsgründe) und jeweils sechs Jahren (B.I.1, 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafzu- messung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtferti- gung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hin- tergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Um- stände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständig- keit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei ver- neint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen hinsichtlich der begangenen Raub- taten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die für den schweren Bandendiebstahl verhängte Freiheitsstrafe ist von dem Rechtsfeh- ler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Feststellungen zu den Raubtaten können ebenfalls bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer- tungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 - 4 - 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 5