OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 166/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/12 vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen: Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger sind wegen Besorgnis der Befan- genheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ableh- nungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach gehindert. Gründe: Die als nicht abgelehnter Richter des 2. Strafsenats an sich zur Ent- scheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzen- den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegen- dem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch an- gebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fol- gende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Um- 1 - 3 - stand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vor- liegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45). Appl Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer