Leitsatz
IV ZR 39/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/11 Verkündet am: 20. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier: AUB 2002 Nr. 2.1.1.1) Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend ge- macht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhalts- verzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um eine weitere Entschädigung aus einer Un- fallversicherung nach außergerichtlicher Regulierung durch die Beklagte. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Unfallvers i- cherung zugunsten ihres Sohnes als versicherter Person. Der Versiche- rung liegen die AUB 2002 der Beklagten zugrunde. Darin heißt es im An- schluss an die Überschrift "Der Versicherungsumfang" unter anderem: 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? … 2.1 Invaliditätsleistung Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1 2 - 3 - 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähig- keit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. …" Unter der nächsten Überschrift "Der Leistungsfall" regelt Ziff. 7 "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?", Ziff. 8 "Wel- che Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?" und Ziff. 9 "Wann sind die Leistungen fällig?". Den Bedingungen ist ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das die Überschriften der einzelnen Ziffern sowie die mehrere Ziffern zusammen- fassenden Überschriften wiedergibt. Am 18. Mai 2004 erlitt der damals 17-jährige Versicherte einen Motorradunfall mit gravierenden Verletzungen am linken Bein, die eine mehrwöchige stationäre Heilbehandlung erforderten. Im weiteren Hei- lungsverlauf traten Komplikationen auf, die sich mit Unterbrechungen bis Februar 2006 hinzogen. In dem gesamten Zeitraum befand sich der Sohn in ambulanter Behandlung, unter anderem auch wegen einer streitigen posttraumatischen Belastungsstörung, deren Verdachtsdiagnose erstma- lig am 23. Juli 2004 gestellt wurde. 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hat die Unfallfolgen außergerichtlich zuletzt auf der Grundlage einer dauernden Invalidität mit einer Funktionseinschränkung des linken Beines von 6/10 Beinwert mit insgesamt 59.000 € reguliert. Mit der Klage hat die Klägerin eine weitergehende Invaliditätsen t- schädigung mit der Behauptung begehrt, dass die Invalidität des Beines mit 8/10 Beinwert zu bemessen sei und als zusätzliche Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die eine psychische Beei n- trächtigung mit einem Invaliditätsgrad von 15% bewirke. Das Landgericht hat der Klägerin weitere 37.000 € zuerkannt. Die Verletzungsfolgen am Bein seien mit 6/10 Beinwert zutreffend be wertet. Jedoch sei zusätzlich die geltend gemachte psychische Störung mit e i- nem Invaliditätsgrad von 15% zu entschädigen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen scheitere schon daran, dass diese nicht innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der Klägerin bei der Beklagten g el- tend gemacht worden seien. Dass auch aufgrund psychischer Beei n- trächtigungen eine Invalidität gegeben sein könnte, sei erst durch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. E. vom 25. Juni 2007 festgestellt worden, also mehr als drei Jahre nach dem Unfall und lange nach Ablauf der Frist von 15 6 7 8 9 - 5 - Monaten. Der Beklagten sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Frist zu berufen. Die Überschreitung des von ihr mit ande- rer Zielrichtung erteilten Auftrags durch den Sachverständigen müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Darüber hinaus greife die Ausschlussklausel in Nr. 5.2.6 AUB 2002 ein, nach der krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Beru- fungsgericht hat jedenfalls zu Recht erkannt, dass ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität scheitert. 1. Die Frist in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2002 der Beklagten ist wirksam. Der Inhalt der Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB. a) Weder ist sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar noch schränkt sie wesentliche, sich aus der Natur des U n- fallversicherungsvertrages ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre, wie der Senat be- reits für die inhaltlich identischen Vorgängerregelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschieden hat (Senatsurteile vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96, BGHZ 137, 174 und vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210). 10 11 12 13 - 6 - b) Ebenso wenig ist die Regelung intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Auch dies hat der Senat für die Regelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschieden (aaO). Ungeklärt ist bislang allerdings, ob dies auch für eine Regelung wie in den hier vorliegenden AUB 2002 der Be- klagten gilt, die insoweit den verbreiteten AUB 99, AUB 2000 und AUB 2008 (abgedruckt z.B. bei Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. S. 2765 ff.) en t- spricht. bb) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung werden vor allem im Schrifttum geäußert (Knappmann in Prölss/Martin aaO AUB 2008 Nr. 2 Rn. 8; ders. r+s 2002, 485, 489; ders. VersR 2009, 775, 776; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rn. 21; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 2.1 Rn. 28; ders. in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 16 Rn. 162; Marlow in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2. Aufl. § 8 Rn. 98; Klimke, VersR 2010, 290, 294). Diese Bedenken beruhen darauf, dass die Kla u- sel als solche zwar klar sei, aber aufgrund der Überschriften und des In- haltsverzeichnisses vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht aufgefunden würde, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, alles über die ihn zur Wahrung seiner Anspr ü- che treffenden Verpflichtungen in Nr. 7 zu finden, und keine Veranlas- sung habe, auch die Nr. 2.1.1.1 zu studieren. Allerdings sind Knapp- mann, Klimke und Schubach (jeweils aaO) der Auffassung, dass die hierdurch begründete Intransparenz unter der Geltung des neuen § 186 VVG nicht mehr zu einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen könne und die Klausel unter der Geltung des VVG 2008 nicht u n- wirksam sei (a.A. auch für das neue Recht Marlow aaO). Auf diesen G e- 14 15 16 - 7 - sichtspunkt kann es indessen hier nicht ankommen, weil für den Vers i- cherungsfall aus dem Jahre 2004 noch insgesamt das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas- sung anzuwenden ist, Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat mit der Begründung, das dem Bedingungswerk vorangestellte Inhaltsverzeichnis und die Über- schriften ließen eine solche Fristenregelung an dieser Stelle nicht verm u- ten, Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung geäußert, die Frage aber letztlich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen (OLG H amm VersR 2008, 811). cc) Anderer Auffassung ist die überwiegende Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 und VersR 2006, 1487; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkung Nitschke; OLG Celle ZfSch 2009, 34). Sie stellt darauf ab, der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse und werde bei um Verständnis bemühter Lektüre des Klause l- werks erkennen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsleis- tung sowie deren Art und Höhe unter Nr. 2.1 geregelt seien, während die Nr. 7 und 8 - ohne weiteres ersichtlich - nicht die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers regelten, sondern nur, wann ein an sich bestehender Anspruch wieder verloren gehen kann (so OLG Köln aaO S. 1485); der Versicherungsnehmer werde sich, wenn er sich nach einem Unfall anhand des Inhaltsverzeichnisses orientiere, im Falle der Invalidität auch unter der Nr. 2 informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Falle zustehen und dann auch auf die Fristenregelung s toßen (so OLG Düsseldorf VersR 2010, 805, 806); bzw. er werde sich, wenn ein Dauerschaden in Betracht zu ziehen sei, mit den Voraussetzungen für 17 18 - 8 - eine Invaliditätsleistung befassen (so OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384 , 1385). Ferner wird argumentiert, dass es dem durchschnittlichen Versi- cherungsnehmer zumutbar sei, den gesamten Bedingungstext durchzu- lesen; es sei schon bei grober Durchsicht erkennbar, dass das vorab a b- gedruckte Inhaltsverzeichnis nicht abschließend sei; ohnehin werde er bei Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen die entsprechenden Klauseln studieren (Kloth, Private Unfallversicherung G II 1 Rn. 12). dd) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. (1) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspart- ners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 aaO S. 213 f. unter II 2; vom 8. Ok- tober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung ist de s- halb auch dann intransparent, wenn sie etwa an vers chiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Z u- sammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf and e- re Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (S e- natsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214). (2) Diesem Prüfungsmaßstab hält die streitige Regelung stand. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung ge- trennt von den in Nr. 7 geregelten Obliegenheiten den Bestimmungen 19 20 21 22 - 9 - über den Umfang der Versicherung, hier in Nr. 2, zugeordnet worden ist. Es handelt sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spät- schäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz aus- genommen werden sollen (Senatsurteile vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10; vom 19. November 1997 aaO S. 177 unter 2 b, bb). Systematisch gehört sie damit nicht zu den Obliegenhei- ten. (3) Der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung wird dem durch- schnittlichen Versicherungsnehmer durch die den einzelnen Klauseln v o- rangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt. Vielmehr kann er es sich in keinem Falle ersparen, die diesbezü g- lichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er ei- nen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen will. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Dauerschaden schon unmittelbar nach dem Unfall feststeht, sondern auch dann, wenn sich eine dauernde Beein- trächtigung infolge des Unfalles erst später abzeichnet, und der Versi- cherungsnehmer sich deshalb zunächst nur anhand der Nr. 7 über die ihn nach dem Unfall treffenden Obliegenheiten informiert. Hierdurch wird er nicht davon abgehalten, sich nach eingetretener Invalidität (gegebe- nenfalls erneut) rechtzeitig über die Anspruchsvoraussetzungen zu in- formieren. Der Versicherungsnehmer, der sich anhand des Inhaltsve r- zeichnisses eingangs der Bedingungen orientiert, wird sich nach den dort enthaltenen Überschriften zum Versicherungsumfang, von denen eine "2.1 Invaliditätsleistung" lautet, im Falle von unfallbedingter Invalidität im 23 24 - 10 - Text der Nr. 2.1 darüber informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Fall zustehen. Dabei wird er unmittelbar nach der Überschrift "Invalidi- tätsleistung" auf die weitere Überschrift "Voraussetzungen für die Leis- tung" stoßen, auch wenn diese im Inhaltsverzeichnis nicht genannt ist. Er wird daran anschließend die Fristenregelung und deren Inhalt zur Kennt- nis nehmen. Hierfür bleiben ihm auch bei erst später eingetretener Inva- lidität mindestens drei Monate Zeit, da eine unfallbedingte Invalidität, die nicht innerhalb eines Jahres eingetreten ist, ohnehin nicht versichert ist . Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichtet, kann bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Ab- schnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt ist. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändert daran nichts. Zwar unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung inso- weit von den AUB 88 und AUB 94, in denen jeweils in "§ 1 Der Versiche- rungsfall" eine Verweisung auf § 7, in dem sich die Fristenregelung fin- det, enthalten war. Abgesehen davon, dass auch dort die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Unfall in § 9 gesondert geregelt waren, ist eine solche Verweisung aber nicht ausschlaggebend dafür, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der von ihm zu fo r- dernden Aufmerksamkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Inval i- ditätsentscheidung rechtzeitig hinreichend deutlich erkennen kann. Da- rauf, ob die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 217 unter II 3 b a.E.). 25 26 - 11 - 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beru- fungsgerichts, dass die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2002 nicht treuwidrig ist. a) Nur in Ausnahmefällen ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu berufen. Der Senat hat dies in einem Fall ange- nommen, in dem es ebenfalls um die 15-Monats-Frist in den Unfallversi- cherungsbedingungen (dort § 8 II (1) AUB 61) ging, und in dem der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer noch nach Fristablauf zu einer "Reihe von ärztlichen Untersuchungen und Explorationen" veranlasst hatte, "die sich großenteils auch auf neurologischem und psychischem Gebiet b e- wegten und … mit erheblichen körperlichen und seelischen Unanneh m- lichkeiten verbunden waren" (Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77, VersR 1978, 1036 unter 2). In einer späteren Entscheidung hat er bestä- tigt, dass es sich dabei um einen Ausnahmefall handelte, der im dort entschiedenen Fall nicht in Betracht komme (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171 unter II 1). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nennt als Voraussetzung für eine Treuwidrigkeit des Einwands ebenfalls dem Versicherten vom Versicherer zugemutete "Un- tersuchungen mit erheblichen körperlichen und seelischen Unanneh m- lichkeiten", "beschwerliche ärztliche Diagnosemaßnahmen" oder "um- fangreiche Untersuchungen mit belastenden Eingriffen", die der Versi- cherte verweigert hätte, wenn er mit einer Anspruchsablehnung wegen Fristversäumnis hätte rechnen müssen (OLG Hamm VersR 1992, 1255; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882, 883; OLG Frankfurt OLGR 2001, 221, 222). 27 28 - 12 - b) Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen nicht vor. aa) Zwar ist die Durchführung belastender psychiatrischer Unte r- suchungen mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Dies allein schließt aber die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nicht aus. Untersuchungen des Sohnes der Klägerin auf geistigem Gebiet sind von der Beklagten nicht veranlasst worden. Der Sachverständige Dr. E. war von ihr lediglich mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens zwecks Feststellung, ob die Unfallfolgen zu einem neurolog i- schen Dauerschaden geführt haben, nicht aber eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte damit dem Versicherten in Kenntnis des Fristablaufs eine seelisch bela s- tende psychiatrische Exploration zumuten wollte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Beklag- te zuvor mit Schreiben vom 17. April 2007 den Versicherungsfall auf Grundlage einer traumatologischen Stellungnahme des Instituts für m e- dizinische Begutachtung München abgerechnet hatte, in der zusamme n- fassend darauf hingewiesen war, dass eine "gesonderte neuropsychiatri- sche Untersuchung im Hinblick auf die geschilderte posttraumatische B e- lastungsstörung nicht erforderlich" sei, da diese nach dem Regelwerk der AUB "versicherungsrechtlich nicht abgedeckt" sei, dass andererseits die Einschätzung der neurologischen Schäden nur annäherungsweise mög- lich sei und korrekterweise eine neurologische Untersuchung mit Darste l- lung der neurophysiologischen Parameter durchgeführt werden müsse; 29 30 31 32 - 13 - diese sei als sinnvoll anzusehen, wenn sich der Versicherte mit der Ei n- schätzung nicht einverstanden erklären sollte. Auch angesichts dessen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Sachverständige Dr. E. seinen Auftrag ohne zusätzliche Erklärungen anders ve r- stand, als dass es um die ergänzende Begutachtung aufgrund der für er- forderlich erachteten neurologischen Untersuchung ging. Die Beklagte hat damit nicht in zurechenbarer Weise den Anschein hervorgerufen, sich auf die eingetretene Fristversäumnis nicht berufen zu wollen. bb) Dass der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag überschrit- ten hat, kann eine Treuwidrigkeit der Beklagten nicht begründen. Inso- weit kann dahinstehen, ob er gegenüber dem Versicherten den Eindruck erweckt hat, mit einer weitergehenden Untersuchung beauftragt zu sein. Ein solches Verhalten müsste sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Der vom Versicherer mit einer medizinischen Untersuchung und Begu t- achtung beauftragte Sachverständige ist weder sein Vertreter noch sein Erfüllungsgehilfe bei der Bearbeitung und Regulierung der vers iche- rungsvertraglichen Ansprüche, weil er insoweit nicht mit der Wahrne h- mung dem Versicherungsnehmer gegenüber zu erfüllender Vertrags- pflichten betraut ist. Außerdem setzt ein auf § 242 BGB gestützter Rechtsverlust eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus, die nicht nur auf den Empfängerhorizont des Vertragsgegners abstellt. Eine andere Bewertung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beklagte im Rechtsstreit neben der Berufung auf den Fris t- ablauf hilfsweise auch mit inhaltlichen Äußerungen des Sachverständi- gen zum posttraumatischen Belastungssyndrom verteidigt hat . Weder hat sie hiermit den Eindruck erweckt, auf die Einhaltung des Fristerforderni s- 33 34 - 14 - ses verzichten zu wollen noch kann das spätere Verhalten im Prozess einen Einfluss darauf gehabt haben, dass der Versicherte sich belaste n- den Untersuchungen unterzog, was erst eine Treuwidrigkeit begründen könnte. 3. Auf Weiteres, insbesondere darauf, ob auch der Risikoaus- schluss in Nr. 5.2.6 AUB 2002 (so genannte Psychoklausel) eingreift, kommt es nach alledem nicht mehr an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.01.2010 - 16 O 409/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2011 - 10 U 109/10 - 35