Entscheidung
IX ZR 109/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 109/09 vom 21. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Juni 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil- senate in Augsburg, vom 23. April 2009 zugelassen, soweit in Hö- he von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Be- klagten erkannt worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.581,33 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisions- verfahren beträgt 35.322,86 €. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung 1 - 3 - ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF. Die vom Berufungsgericht verneinte verjährungsrechtliche Schadensein- heit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, so setzt die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfül- lende Kausalität in Gang und erzeugt einen Schaden in Gestalt eines ungünsti- gen Steuerbescheides (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107 f unter A. und B. II. 2.). Davon abzugrenzen sind Fälle, in de- nen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nach- folgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. De- zember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Diese Abgrenzung ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt, so dass sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Daran ändert die von der Beschwerde angegriffene Wertungsparallele zum Steuer- strafrecht nichts, schon weil sie im Berufungsurteil als nicht entscheidungser- 2 3 - 4 - heblich entfallen und vom Berufungsgericht nur zur Begründung seines schriftli- chen Vergleichsvorschlags herangezogen worden ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 10 O 1713/07 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2009 - 24 U 421/08 -