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Entscheidung

V ZB 102/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/12 vom 21. Juni 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dipl.-Phys. Engel und Rinkler bewilligt. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbe- schwerdeverfahren werden dem Landkreis Verden auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 3.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie von dem Beschwerdege- richt nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen 1 - 3 - die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202; Beschluss vom 15. September 2010 - V ZB 196/10, Rn. 1, juris). Dass der angefochtene Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegan- gen ist, die Rechtsbeschwerde sei auch für die beteiligte Behörde, also bei Ab- lehnung des Haftantrags, ohne Zulassung statthaft (Senat, Beschluss vom 15. September 2010 - V ZB 196/10, Rn. 2, juris). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 07.02.2012 - 4 XIV 748 B - LG Verden, Entscheidung vom 26.04.2012 - 3 T 23/12 -