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V ZB 286/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 286/11 vom 21. Juni 2012 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines bei dem Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Nachbargrund- stücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das „Licht zu dem in der Nord- wand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster un- gestörten Zugang findet“. Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam, jedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, Unrich- tigkeit oder Gegenstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen oder einen Amtswiderspruch gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das Grundbuch- amt ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht zurück. Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt die Erteilung ei- nes Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die 1 2 - 3 - Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der ihn zunächst ver- treten hat, hat sein Mandat niedergelegt. Sechs weitere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof haben die Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuord- nen. II. Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos er- scheint. 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von dem Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu ertei- len, ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht an. Der Senat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO gebunden. 2. Sie bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grund- bucheintragung jedenfalls das erforderliche Antragsinteresse fehlt. a) Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Ent- scheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei einer Eintragung in das Grundbuch nicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach 3 4 5 6 - 4 - Maßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von einem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässli- che Auskunft über die Rechtslage geben. b) An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbuch- eintragung besteht auch nicht deshalb ein Antragsinteresse, weil dazu deren materielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre. Das ist nicht der Fall. Es würde lediglich festgestellt, dass - derzeit - ein Rechtsmittel gegen die Eintra- gung (noch) nicht oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richtig- keit und den Fortbestand der Eintragung ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht verbunden. 3. Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebte Prüfung der sach- lichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung des Antrags erreichen. In Betracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit nach § 84 GBO. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos 7 8 - 5 - gestellt (vgl. Beschlüsse des Grundbuchamts vom 12. Mai 2004 und des Land- gerichts vom 4. September 2006 – 3 T 143/04). Die Zurückweisung ist nach § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -