Leitsatz
VI ZB 12/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/12 vom 26. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entge- genwirken kann. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12 - LG Zwickau AG Hohenstein-Ernstthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 27. Januar 2012 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.793,84 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver- kehrsunfall in Anspruch. Gegen das die Klage abweisende am 14. November 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Ch. eingelegt. Nachdem ihm am 20. Dezember 2011 der richterliche Hinweis zuge- gangen ist, dass nicht das Landgericht Ch., sondern das Landgericht Z. zustän- dig ist, hat er die Berufung zurückgenommen. Er hat am 27. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Z. eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: 1 - 3 - Die bisher stets zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Büroangestellte C.P. habe die Berufungsschrift an das früher, inzwischen aber nicht mehr zu- ständige Landgericht Ch. anstatt an das nunmehr zuständige Landgericht Z. adressiert. Bei der Vorlage des Entwurfs zur Durchsicht und Unterzeichnung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die falsche Adressierung ent- deckt. Er habe daraufhin die Angestellte angewiesen, auf der Seite 1 der Beru- fungsschrift das angerufene Gericht auf das Landgericht Z. abzuändern, und auf der zweiten Seite unterschrieben. Die - sonst fehlerfrei arbeitende - Ange- stellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmäßiger Belastung dieser Anwei- sung nicht gefolgt und habe anlässlich der Abholung der Post beim Landgericht Ch. die nicht geänderte Berufungsschrift selbst in der dortigen Poststelle abge- geben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2012 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verwor- fen, weil dieser die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbe- vollmächtigten versäumt habe. Der Grundsatz, dass ein der Partei zuzurech- nendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, gelte dann nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. Der einzige und gravierende Fehler des Berufungsschriftsatzes bei der Benennung des richtigen Berufungsgerichts hät- te nach seiner behaupteten Entdeckung durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nach- folgenden) Austausch dieser Seite unschwer korrigiert werden können. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur durch den Rechtsanwalt ohne jeden Aufwand 2 3 - 4 - setze den Vertrauensgrundsatz außer Kraft (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122). II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Partei- en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in un- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwe- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die ange- fochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die 4 5 6 7 - 5 - bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf ver- trauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senats- beschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN). Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, dass seine An- gestellte den konkreten Einzelauftrag, die von ihm unterzeichnete Berufungs- schrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen, ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jew. aaO mwN). Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden an- gelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190). Auch traf ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt wür- den überspannt, wollte man verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vor- nahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 10). b) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt das Anschriftenfeld selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, aaO Rn. 15). Eine konkrete Einzel- anweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegen- wirken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 8 - 6 - 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). So liegt der Fall hier. Mit der Korrektur der ersten Seite der am 14. Dezember 2011, dem letz- ten Tag der Berufungsfrist, gefertigten Berufungsschrift war nicht gewährleistet, dass diese fristwahrend bei dem Landgericht Z. eingehen würde. Die fristwah- rende Übermittlung von der Kanzlei in Ch. zum Landgericht in Z. hätte per Fax, gegebenenfalls auf elektronischem Wege oder per Boten erfolgen müssen. Vor- trag des Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu, dass dies durch allgemei- ne organisatorische Vorkehrungen oder durch eine Einzelanweisung gesichert gewesen wäre, fehlt. 3. Nach allem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Beru- fungsfrist schuldlos versäumt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Ergänzung 9 10 - 7 - des Vortrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war mithin mit der Kosten- folge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 04.10.2011 - 1 C 411/11 - LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 S 214/11 -