Entscheidung
1 StR 201/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/12 vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2011 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auch die Strafzumessung, insbesondere die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung alle tat- und täterbezoge- nen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen (UA S. 35 ff.). Dass es dabei - auch angesichts der Mehrzahl ähnlicher Taten und der beson- deren Stellung, die der Angeklagte innehatte - jeweils die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten hat (§ 47 Abs. 1 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Versagung einer Aussetzung der verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten vorge- - 3 - nommen. Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24, 3, 5); sie darf vom Re- visionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren" (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fi- scher, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25). 2. Das Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 25. Juni 2012 hat vorgelegen. Nack Rothfuß Hebenstreit RiBGH Dr. Graf ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Nack Jäger