Entscheidung
4 StR 228/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge ge- mäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätz- lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge- samtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 angeordnete Unterbrin- 1 - 3 - gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Gegen die- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge ge- stützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Landge- richt nicht über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist – in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB – auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 2011 – 3 StR 132/11 Rn. 3). Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. April 1997 – 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträg- lichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehen- den Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsrei- henfolge vorgenommen wird. 2 - 4 - Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin 3