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Entscheidung

IX ZR 232/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 232/09 vom 4. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemach- ten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seines Beschlusses vom 14. Mai 2012 geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der geltend gemachte Gehörsverstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entschei- dungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen Ab- kommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Be- schwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Beru- 1 2 3 - 3 - fungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tischbirek, Dop- pelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Außen- steuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153; Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012, Art. 7 MA Rn. 99) auseinander. In diese Richtung deutet überdies eine Ent- scheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 110/98, BFHE 190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht zu besteu- ern sind. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 O 260/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 U 34/09 -