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Entscheidung

2 StR 572/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 572/11 vom 11. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten E. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2011 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan- waltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Ange- klagten T. und E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (S. ), vier Jahren und zwei Monaten (E. ) und drei Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. 1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei der vier Fälle erstrebt, ist unbe- gründet. 1 2 - 4 - Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen 2 bis 4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Land- gericht weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Beweis- würdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der - von der Anklage angenommenen - bandenmäßigen Begehung ausführlich aus- einandergesetzt (UA S. 25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreichen- den Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf abgestellt, dass der Ablauf der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der (allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach (UA S. 26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abre- de sprechen konnten, hat das Landgericht gesehen; seine Ansicht, weder dem äußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten Telekommunikation ließen sich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen, dass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger Taten geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklag- ten sind unbegründet. Soweit das Landgericht die Taten 2 und 3 als selbständi- ge Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an- gesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des Restkaufpreises aus Tat 2 im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung einge- treten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat kann of- fen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; BGH NStZ 1999, 411; 2009, 392; BGH NStZ-RR 2009, 383; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 StR 294/02). 3 4 - 5 - Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung eine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme von Tatmehr- heit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl