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Entscheidung

I ZB 30/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/10 vom 12. Juli 2012 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 zurück- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfas- sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss 1 2 - 3 - vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kam- mer), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.). Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe Vortrag der Antragstel- lerin zur angeblich fehlenden markenmäßigen Benutzung des Begriffs "Gelbe Seiten" sowie zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmelderin bei Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erfor- derlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin um- fassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebote- nen Umfang insbesondere auch durch Verweis auf die ausführlichen und zutref- fenden Erwägungen des Bundespatentgerichts in dem angefochtenen Be- schluss behandelt. Das gilt auch hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zu 2, das Bundespatentgericht habe die Zeugen N. , O. und H. B. anhören müssen. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin zu 2 ist auch nicht im Zusam- menhang mit der Beurteilung des Senats verletzt worden, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht stelle keine gehörswid- rige Überraschungsentscheidung dar. Der Hinweis des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2010, wonach in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 die Zulassung der Rechtsbeschwerde keinesfalls als sicher dargestellt worden sei, ist der Antragstellerin zu 2 als Bestandteil der Gerichtsakten sowie darüber hin- aus durch Bezugnahme in der Rechtsbeschwerdeerwiderung bekannt gewe- sen. Sie konnte sich daher dazu äußern. Unerheblich ist, dass dieser Hinweis, 3 4 - 4 - der auf die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts gerichtete Anhö- rungsrüge der Antragstellerin zu 1 ergangen ist, naturgemäß nur dieser erteilt worden war. Zudem wäre, wie der Senat ausgeführt hat, der Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu, was die Antragstellerin zu 2 zur Zulassungsfrage noch ergänzend vorgetragen hätte, ungeeignet gewesen, das Bundespatentge- richt zu einer abweichenden Zulassungsentscheidung zu bewegen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2010 - 29 W(pat) 85/10 -