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Leitsatz

IX ZR 217/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93 Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolvenz- verfahren eröffnet, ist die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsgläu- biger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für eine Verbind- lichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Novem- ber 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 21.559,36 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger zeichnete im Jahre 1991 eine Beteiligung als Gesellschafter an der I. GbR (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 21. April 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Be- klagte gewährte der Schuldnerin mehrere Darlehen. Durch Schreiben vom 21. Oktober 2009 machte sie daraus gegenüber dem Kläger als Gesellschafter der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 21.559,36 € geltend. Der Kläger, der einen wirksamen Beitritt zu der Schuldnerin in Abrede stellt und seine Beteiligung gekündigt hat, nimmt die Beklagte auf die Feststel- 1 2 - 3 - lung in Anspruch, ihr aus den Darlehensverträgen nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet zu sein. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch einstimmigen Be- schluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Nichtzulas- sungsbeschwerde. II. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf (§ 543 Abs. 2 ZPO); die Sache ist nach der eindeutigen Rechtslage auch im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Zuläs- sigkeit des von dem Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens (§ 256 Abs. 1 ZPO) steht § 93 InsO entgegen. 1. Nach dieser Vorschrift kann im Insolvenzverfahren über das Vermö- gen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperr- wirkung und die Ermächtigungswirkung. a) Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können und diese nicht mehr be- freiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Der Gläubiger kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens einen Haftungsanspruch gegen persönlich haftende Gesellschafter weder durch Klage noch durch Zwangsvoll- 3 4 5 - 4 - streckung durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10). b) Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Hier- bei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen For- derungsübergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforde- rungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet ge- blieben ist (BGH, aaO Rn. 11). c) Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubi- ger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsan- spruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleich- mäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 93 Rn. 1). Die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung der Haftungsforderungen schließt in Verbindung mit der Sperrfunktion im Sinne ei- ner Ausschließlichkeitsermächtigung (vgl. Armbruster, Die Stellung des haften- den Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996, S. 143) während der Dauer des Insolvenzverfah- rens eine Verfolgung dieser Ansprüche gegen den Gesellschafter aus. 2. Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung begründen die alleinige Ein- ziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Gel- tendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Ge- sellschafter. 6 7 8 - 5 - a) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, WM 2006, 573, 574 f.; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, WM 2007, 122 Rn. 9; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 93 Rn. 1; Pieken- brock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 93 InsO Rn. 11). Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschafter liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter (Uhlen- bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 93 Rn. 3). Die Einziehungsermächtigung des In- solvenzverwalters umfasst damit auch die Prozessführungsbefugnis (HK-InsO/ Kayser, 6. Aufl., § 93 Rn. 50; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 72; Uhlenbruck/ Hirte, aaO). Im Umkehrschluss verlieren die Gesellschaftsgläubiger die Einzie- hungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsan- sprüchen gegen die Gesellschafter (HmbKomm-InsO/Pohlmann, 4. Aufl., § 93 Rn. 26; Piekenbrock, aaO). Mithin ist eine nach Verfahrenseröffnung von einem Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter verfolgte Haftungsklage als unzulässig abzuweisen (HK-InsO/Kayser, aaO; Jaeger/Müller, aaO). b) Wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwal- ters für die Einziehung der Ansprüche erweist sich auch die von dem Kläger gegen die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin erhobene, eine Haftung leug- nende Feststellungsklage als unzulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters als Verwalter der Masse erstreckt sich sowohl auf Aktivprozesse als auch auf Passivprozesse (Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 50 Rn. 36). Die dem Insolvenz- 9 10 11 - 6 - verwalter in § 93 InsO vorbehaltene Prozessführungsbefugnis für die Geltend- machung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter umfasst ebenso Ak- tivprozesse und - wie im Streitfall - Passivprozesse. Ganz allgemein ist zur Pro- zessführung über Forderungen, welche die Gesellschafterhaftung betreffen, nur der Insolvenzverwalter befugt (Uhlenbruck/Hirte, aaO). Ebenso wie der Gesell- schaftsgläubiger gehindert ist, den Gesellschafter in Regress zu nehmen, fehlt umgekehrt dem Gesellschafter die Befugnis, sich durch die Klage gegen einen Gesellschaftsgläubiger seiner Haftung zu erwehren. Hätte die hier erhobene Feststellungsklage Erfolg, stünde rechtskräftig fest, dass die Beklagte den Klä- ger nicht als Gesellschafter der Schuldnerin in Anspruch nehmen kann. Damit würde jedoch dem Insolvenzverwalter die ihm durch § 93 InsO kraft der Er- mächtigungswirkung vorbehaltene Einziehungs- und Prozessführung entzogen. Würde die negative Feststellungsklage hingegen aus sachlichen Gründen ab- gewiesen, hätte das Urteil dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, welches das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Dann stünde fest, dass die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin gegen den Kläger als Gesellschafter Rückgriff nehmen kann. Ein solches von dem Gesellschaftsgläubiger erstrittenes Erkenntnis wäre jedoch, weil der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsurteils nicht befreiend an die Beklagte leisten dürfte, mit der in § 93 InsO zu Gunsten des Insolvenzverwalters verankerten - 7 - Sperrwirkung unvereinbar. Bei dieser Sachlage erweist sich die hier erhobene Klage als unzulässig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.08.2011 - 22 O 15224/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.11.2011 - 5 U 3715/11 -