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3 StR 204/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die unter den Ziffern 1. bis 9. der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände eingezogen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es zehn Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur weitgehenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte mit dem Zug nach Düsseldorf und führte dabei sechs Vorderladerwaffen mit sich, von denen er zwei schussbereit mit Bleikugeln und Zündhütchen versehen hatte. Außerdem hatte er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm bei sich. Im Rahmen einer routinemäßigen Personenkontrolle wurde er von zwei Polizeibeamten angesprochen. Aus Angst, dass ihm die Waffen - Nach- bauten von vor dem 1. Januar 1871 entwickelten Modellen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist - weggenommen werden könnten, gab er mit einem Vor- derlader einen Schuss ab und rannte davon. Sodann versuchte er, sich eines Kindes als Schutzschild zu bemächtigen, bedrohte es mit einer der Waffen und forderte die ihn verfolgenden Beamten der Polizei auf, ihre Waffen fallen zu las- sen. Nachdem sich das Kind aus der Gewalt des Angeklagten befreien konnte, ergriff der Angeklagte eine Studentin, hielt ihr ebenfalls eine der Waffen an den Kopf und gab alsbald einen Schuss ab, der im knöchernen Schädel stecken- blieb und dem Opfer operativ entfernt werden konnte. Die Fähigkeit des Ange- klagten zur Kontrolle seiner Impulse war bei dieser Tat aufgrund einer chronifi- zierten Schizophrenie mit Sicherheit erheblich eingeschränkt, nicht ausschließ- bar war sie vollständig aufgehoben. 2. Das Landgericht hat gemäß § 74 StGB sechs einschüssige Pistolen (Ziffern 1 - 6), ein Klappmesser (Ziffer 7), zwei Geschosse (Ziffern 8 und 9) so- wie ein "Projektil" (Ziffer 10) eingezogen. Bis auf die Einziehung des "Projektils" hält die Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung eines Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist. Dies ist allein bei dem "Projektil" (Ziffer 10) festge- stellt, welches der Angeklagte auf die Studentin abfeuerte und das später bei der Operation aus deren Kopf entfernt werden konnte. 2 3 4 - 4 - Zwei der sechs Pistolen verwendete der Angeklagte zwar bei dem ver- suchten Totschlag sowie bei der unmittelbar zuvor begangenen versuchten Geiselnahme und bei dem Schuss in der Bahnhofshalle; es ist indes nicht er- sichtlich, welche der jeweils mit einer Nummerierung versehenen sechs Pisto- len der Angeklagte für diese Taten gebrauchte. Die vier weiteren Pistolen, das Klappmesser und die beiden Geschosse setzte der Angeklagte dabei nicht ein. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vom Angeklagten zur Begehung der Tat bestimmt gewesen waren. Aus welchem Grund dieser die Gegenstände mit sich führte, als er von den Polizeibeamten angesprochen wurde, ist nicht festgestellt. Es handelt sich auch nicht um Gegenstände, die die Tat zumindest mittelbar förderten. Zwar legen die Urteilsgründe nahe, dass der Angeklagte die Pistolen ohne Erlaubnis führte, da diese als einläufige Einzelladerwaffen mit Zünd- hütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, zwar erlaubnisfrei erworben und besessen (vgl. Ab- schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste), nicht aber geführt werden dürfen (vgl. Abschnitt 2 Unterab- schnitt 3 der Waffenliste), was nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG strafbar ist und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundsätzlich die Einziehung der Pisto- len als Beziehungsgegenstände rechtfertigen würde. Indes hat die Staatsan- waltschaft in ihrer Abschlussverfügung die Waffendelikte nach § 154a StPO von der Verfolgung ausgenommen. 3. Über die Einziehung muss daher erneut entschieden werden. Da eine Wiedereinbeziehung des Waffendelikts nach Rechtskraft des Freispruchs sowie der Unterbringungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (LR/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154a Rn. 32), wird das Verfahren - sofern der Angeklagte nicht auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet und soweit es nicht nur um 5 6 7 - 5 - die Feststellung geht, welche der Pistolen zur Begehung der abgeurteilten Tat benutzt worden sind - als objektives Verfahren nach § 440 StPO fortzusetzen sein (vgl. LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 440 Rn. 69). Die selbständige Anord- nung der Einziehung wäre nach § 76a Abs. 3 StGB zulässig. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke