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3 StR 219/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stade vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme "unter Einbe- ziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 16. Februar 2010" - in das bereits zwei frühere Urteile einbezogen worden waren - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt auf die Sach- rüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe; im Übrigen ist es 1 - 3 - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten ge- mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe be- gründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe - auch wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird - vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgrün- de müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Ent- wicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine Einlas- sung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die kurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer Gas- waffe berücksichtigt. Strafschärfend hat es die "jugendrechtlichen Vorbelastun- gen" des Angeklagten gewertet. Bei der "konkreten Strafzumessung" hat die Jugendkammer sodann "im Rahmen des absprachegemäß vereinbarten Straf- rahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und 2 3 4 5 - 4 - zwei Jahren … die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklag- ten" erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungs- gedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen Aus- führungen zur "konkreten Strafzumessung" enthalten ansonsten lediglich Erwä- gungen, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfol- gen maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihrem Zusammenhang ebenso wenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat. 3. Im Übrigen sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezo- gen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle ein- zubeziehenden Straftaten im Wege einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist des- halb eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige 6 - 5 - einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Auch hieran fehlt es. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol